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Arbeitszeitkonto im Arbeitsrecht
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Um die Arbeitszeit zu flexibilisieren wurden Zeit- und Geldkonten eingeführt. Bei den Geldkonten werden Zeitguthaben und Zeitverluste in Geld umgerechnet. In der Praxis sind Zeitkonten die gängige Version.
Wenn also der Arbeitnehmer mehr als die übliche Arbeitszeit arbeitet, so wird ihm diese Mehrarbeit in seinem Zeitkonto gutgeschrieben, arbeitet er weniger, so werden Zeitverluste notiert und gegen die Zeitgutschriften verrechnet.
In der Regel werden Vorgaben für das Zeitkonto gemacht, meist von 100 bis 500 Stunden. Außerdem werden meist auch die Zeitspannen geregelt innerhalb derer die Überzeiten abgebaut oder Unterzeiten ausgeglichen werden müssen.
Im Falle der Arbeitnehmer das Arbeitszeitplus abbauen will, muss er meist eine Ankündigungsfrist einhalten (mehrere Tage, Wochen) um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich auf sein Fehlen einzustellen. Bei Weigerung des Arbeitgebers infolge betrieblicher Notwendigkeit werden meist Zuschläge gezahlt.
Im Falle der Arbeitnehmer ausscheidet, muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden.
Verstirbt der Arbeitnehmer, so ist davon auszugehen, dass der Erbe einen Anspruch auf Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens haben wird. Sollten sich jedoch Minusstunden auf dem Konto befinden, ist davon auszugehen, dass sich diese nicht vererben.
Ob Arbeitszeitkonten im Wegen der Änderungskündigung eingeführt werden können ist strittig (Urt. BAG 18.12.97 NZA 98, 1061).
Bei Einführung des Arbeitszeitkontos hat der Betriebsrat regelmäßig nach § 87 I BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Bei individuellen Vereinbarungen von Arbeitszeit und Freizeit ist dieses i.d.R nicht gegeben.
Führung eines Arbeitszeitkontos und Abgeltung eines Zeitguthabens bei Vertrauensarbeitszeit
BAG Urt.v. 23.09.15 -5 AZR 767/13- NZA 2016, 295
Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.
Abgeltung eines Arbeitszeitkontos - Beweislasten
Abgeltung eines Arbeitszeitkontos - Beweislasten
BAG Urt. v. 23.09.2015 -5 AZR 767/13- = BeckRS 2016, 65927 = NJW-Spezial 2016,147
Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos auf, stellt er damit das Guthaben streitlos; einer Klage auf Auszahlung kann er nur durch substantiierten Sachvortag hinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeit des ausgewiesenen Saldos entgegentreten.
- Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er damit das Guthaben streitlos. Eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausscshlussfristen ist in diesem Fall auch dann entbehrlich, wenn sich das Guthaben in einen Zahlungsanspruch wandelt.
- Will der Arbeitgeber im Nachhinein den auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgewiesenen Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm im Einzelnen darzulegen, auf Grund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbetinehmer vorzutragen, wann er die Arbeit verichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.
- Beruft sich der Arbeitnehmer zur Begründung eines Anspruchs auf Abgeltung eines Zeitguthabens, nicht auf ein vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkonto, sondern auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen, hat er die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Erst wenn dies geschehen ist, hat sich der Arbeitgeber hierzu zu erklären. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung eines Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat.
- Behauptet der Arbeitnehmer zur Begründung eines (abzugeltenden) Arbeitszeitguthabens, von ihm geleistete Überstunden seien in ein vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen, kann er sich nicht auf die Darlegung der Überstundenleistung beschränken. Er hat als weitere Voraussetzung für eine Gutschrift die arbeitgeberseitige Veranlassung und ZUrechnung, das heißt die Anordnung, Billigung, Duldung oder Erforderlichkeit der behaupteten Überstunden darzulegen.
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