Arbeitsplatz im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
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Arbeitsplatz im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht
Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsplatz definiert, so besteht im Regelfall ein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf diesen.
Vergleichbarkeit Arbeitsplatz
Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze:
Der zur Sozialauswahl durchgeführte Vergleich erstreckt sich nur auf dieselbe Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit). Die Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nur zu schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist. Der Arbeitnehmer ist nach § 1 III 1 KSchG nicht verpflichtet, einen sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (ungünstigeren) Bedingungen anzubieten, um für ihn durch Kündigung eines sozial schlechter gestellten Arbeitnehmers, mit dem der Gekündigte erst durch die Vertragsänderung vergleichbar wird, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen (BAG 29.03.09 NZA 91,181).
Die Annahme einer vertikalen Vergleichbarkeit würde letztlich zu einem „Veränderungswettbewerb nach unten“ führen, bei dem der Zusammenhang zwischen dem betrieblichen Erfordernis nach § 1 II 1 KSchG und der mit § 1 III KSchG bezweckten personellen Konkretisierung der betrieblichen Gründe verloren ging.
Direktionsrecht und Arbeitsplatz
Direktionsrecht
Kann der AN nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches versetzt werden, ist bei einer wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes erforderlichen betriebsbedingten Kündigung keine Sozialauswahl unter Einbeziehung der vom Tätigkeitsfeld vergleichbaren Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche vorzunehmen (BAG 15.08.02 NZA 2002,430).
Arbeitsplatz und Einarbeitungszeiten
Einarbeitungszeiten:
Gem. BAG (Urt. v. 05.05.94, NZA 94,1023) sind dem Arbeitnehmer einzuräumen, um Routinevorsprünge des Stelleninhabers ausgleichen zu können. Erforderlich ist jedoch eine alsbaldige Ersetzbarkeit, die längere Einarbeitungszeiten ausschließt.
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