Arbeitsentgelt im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

 

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Arbeitsentgelt im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Arbeitsentgelt ist die Entlohnung der Arbeitgebers für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers. Das Arbeitsentgelt wird auch bezeichnet als

- Lohn (zumeist für sog. Arbeiter)

- Gehalt (zumeist für sog. Angestellte)

 

s. hierzu unter Arbeitsvergütung

 

mehr zu Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist die zumeist vertraglich geregelte Entlohnung des Arbeitnehmers für vertraglich geschuldete Tätigkeiten für den Arbeitgeber.

Regelmäßig wird diese auch Gehalt, oder Lohn genannt.

Strafbarkeit des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

BGH Beschl. v. 09.08.05 NJW 2006,413

Zur Debatte steht, inwieweit sich ein Arbeitgeber oder Geschäftsführer einer GmbH gem. § 266 a StGB strafbar macht, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge im Falle der Insolvenz nicht an den Staat abführt.

Nach einer Entscheidung des 5. Strafsenats hat der Schuldner des Gesamtversicherungsbetrages i.S.d. § 28 I SGB IV diese Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat als Gläubiger vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Geschäftsführern ist in Zukunft dringend anzuraten, außerhalb der Drei-Wochen-Frist hinsichtlich der Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge Vorsicht walten zu lassen.

Entgeltfortzahlung, Arbeitswilligkeit des Arbeitnehemrs, unentschuldigtes Feheln als Indiz für fehlende Leistungsbereitschaft, Darlegungslast

Entgeltfortzahlung, Arbeitswilligkeit des Arbeitnehemrs, unentschuldigtes Feheln als Indiz für fehlende Leistungsbereitschaft, Darlegungslast

LAG Köln v. 27.01.2012 -4 sa 1248/11-

  1. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung muss die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein.Er setzt voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer auch ohne die Krankheit nicht arbeitswillig gewesen wäre.
  2. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs darlegen und beweisen. Das bedeutet allerdings im Regelfall nicht, dass er auch noch gesondert vortragen müsste, er sei während der zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig gewesen. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, inwieweit er besondere Hilfstatsachen vortragen muss, die das subjektive Moment der Arbeitswilligkeit schlüssig aufzeigen. Ist der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht stets anchgekommen, kann voraussgesetzt werden, dass er weiterhin arbeitswillig ist. Anders kann es jedoch sein, wenn er z.B. nach Ausspruch einer Kündigung längere Zeit unentschuldigt gefehlt hat. Den Arbeitnehmer trifft dann eine erweiterte Darlegungslast für seine Rückkehr zur Vertragstreue.

Mitarbeiterrabatt von Dritten als Arbeitsentgelt ?

Mitarbeiterrabatt von Dritten als Arbeitsentgelt ?

BFH Urt.v. 18.10.2012 -VI R 64/11 - NZA-RR 2013,89

Die Gewährung von Mitarbeiterrabatten, die denm Arbeitnehmer von einem Lieferanten seines Arbeitgebers gewährt werden, kann zu steuerpflichtigem Arbeitlohn fürhren, den ein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG kann einem Arbeitnehmer auch von dritter Seite gezahlt werden.

Hat der Arbeitgeber hiervon Kenntnis, muss der von dem Dritten gewährte Vorteil beim Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Hierfür haftet der Arbeitgeber !

Als Arbeitslohn ist dieser Zuwendung nur dann nicht anzusehen, wenn die Zuwendung des Dritten wegen anderer (selbstständigere) Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden.

Tarifbindung bei Bezugnahme auf Tarifentgelt und festem Euro-Gehalt im Arbeitsvertrag

BAG Urt.v. 13.02.13 -5 AZR 2/12- NZA 2013, 1024

Wir in einer allgemeinen Geschäftsbedingung zur Vergütung ein fester Euro-Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, ist die Vrgütung im Zweifel entsprechend den Tariferhöhungen des einschlägigen Tarifvertrags dynamisiert.

Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts

Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts

LAG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 -5 Sa 97/99-, NZA-RR 2000, 181

  1. Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf N Bereicherung, so hat er im

Einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte. Bei nur geringfügigen Gehalts über Zahlungen stehen ihm indes Darlegungs- und Beweiserleichterungen zur Seite.

  1. Eine „Bösgläubigkeit“ des Arbeitnehmers i.S.d. § 819 BGB setzt positive Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes voraus; bloße Zweifel an dessen Fortbestand sind nicht ausreichend.

In den Gründen wird seitens des LAG Hamm ausgeführt:

 

Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 812 II BGB scheitert an § 812 III BGB: die Beklagte ist nicht mehr bereichert.  Nach § 818 III BGB ist der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist dann der Fall, wenn das erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, dass auch ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. …  Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort, soweit der Empfänger mit dem erlangten bestehende Schulden getilgt hat (BAG, NZA 1998, 199 m.w.N.). Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf N Bereicherung, so hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte (BAG, NZA 1998, 199, m.w.N.).

… Eine verschärfte Haftung des Arbeitnehmers nach § 819 BGB kommt nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung nicht gekannt hat. … Auch damit hätte der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes noch nicht gekannt. Hierfür ist nämlich positive Kenntnis erforderlich, bloße Zweifel am Fortbestand des Rechtsgrundes können die verschärfte Haftung nach § 819 BGB nicht auslösen (BAG, NZA 1993, 177).

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