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Aufwendungsersatz im Arbeitsrecht

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Aufwendungsersatz, Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Arbeitsgericht Berlin 09.11.2011 -6 Ca 874/11-

 

Fordert der Arbeitgeber die einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei der Einstellung einen nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein. Folge einer solchen Beauftragung ist, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung dieser als Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu erstatten hat.

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