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Anhörung Personalrat bei Kündigung

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Der Personalrat ist der Betriebsrat in den Verwaltungen des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie auch den Gerichten des Bundes. Einschlägige Vorschriften sind die des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).

Gem. § 12 BPersVG ist in jeder Dienststelle, die regelmäßig mindestens 5 wahlberechtigte Beschäftigte haben ein Personalrat zu wählen. Bei weniger Beschäftigten ist im Regelfall der Personalrat der übergeordneten Dienststelle zuständig.

 

Im Falle einer Kündigung oder Änderungskündigung von Arbeitnehmern hat der Personalrat ein Mitwirkungsrecht. Das Verfahren ist § 102 BetrVG nachgebildet Dieses Mitwirkungsrecht kann jedoch bei höheren Dienstpositionen ausgeschlossen werden. Und kein Mitwirkungsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen.

Eine ohne Mitwirkung des Personalrats ausgesprochene Kündigung ist gem. § 79 IV BPersVG unwirksam.

 

Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat die Person des zu Kündigenden, den Kündigungstermin und die Kündigungsgründe mitzuteilen. Für den Umfang der Mitteilungspflicht gelten dieselben Grundsätze wie beim Betriebsratsanhörungsverfahren. Insoweit kann hierauf verwiesen werden.

Wird das Verfahren nicht durch den Dienststellenleiter, sondern einen nicht personalvertretungsbefugten zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet, so ist die Kündigung unwirksam, wenn dieser Fehler gerügt wird (BAG Urt.v. 25.02.1998 = NZA 99, 88).

Zwar kann der Personalrat gegen die Kündigung jegliche Einwendungen erheben, jedoch führen die in § 79 I 2 BPersVG  aufgezählten Fälle zu einem besonderen Einwendungsrecht. Dies dann, wenn soziale Hintergründe des Mitarbeiters nicht hinreichend gewürdigt wurden, die Kündigung gegen eine personelle Auswahlrichtlinie verstößt, der Arbeitnehmer versetzt werden kann, die Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich ist.

Erhebt der Personalrat solche Einwendungen, so hat der Arbeitgeber im Fall der Kündigung die Stellungnahme des Personalrats der kündigung beizufügen.

Hat der Personalrat der Kündigung aus Gründen des § 79 I 2 BPersVG widersprochen und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so ist dieser bis zur entgültigen Entscheidung durch die Arbeitsgerichte weiter zu beschäftigen. Nachdem aber gegen ein erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel möglich sind und auch i.d.R gegen ein zweitinstanzliches Urteil kann die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung Jahre dauern.

Im Falle einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist der Personalrat nur anzuhören (§ 79 III BPersVG), eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entfällt.

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