Ärztliche Untersuchung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Ärztliche Untersuchung im Arbeitsrecht

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Medizinischer Dienst

 

Der medizinische Dienst ist eine Einrichtung der Krankenkassen, welcher je nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet ist, im Falle von Zweifeln an der Erkrankung des Arbeitnehmers und dessen Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme vorzunehmen (§ 275 I Nr. 3 SGB V).

 

Diese Zweifel sind insbesondere dann anzunehmen, wenn

 

-          der Versicherte auffällig häufig, oder auffällig häufig nur kurze Zeit erkrankt oder die häufige Erkrankung immer auf einen Tag vor oder nach einem Wochenende fällt,

-          die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, welcher selbst auffällig wurde, weil er häufig Arbeitsunfähigkeiten ausstellt,

 

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt.

 

Unabhängig hiervon hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit die Erkrankung des Arbeitnehmers zu überprüfen. Es bleibt ihm jedoch unbelassen, selbst Hausbesuche beim Arbeitnehmer zu machen, bzw. einen Privatdetektiv mit einer Bewachung zu beauftragen. Dessen Kosten können dem Arbeitnehmer jedoch nur dann auferlegt werden, wenn zuvor ein konkreter Verdacht der Täuschung bestand und dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Allerdings muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in seine Wohnung lassen, ferner ist davon auszugehen, dass er telefonisch nicht erreichbar sein muss.

 

s.a. unter Medizinischer Dienst

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung

BAG Urt.v. 27.09.2012 -2 AZR 811/11- NZA 2013, 527

  • Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob sich der Arbeitnehmer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Mitwirkungspflichten befunden hat.
  • Als Vertrauensarzt i.S.von § 3 IV TV-N kann der Arbeitgeber einen Arzt seines Vertrauens für die Untersuchung bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - zumindest in größeren Unternehmen und Behörden - um einen solchen Arzt handelt, der vom Arbeitgeber allgemein für deratige Begutachtungsaufgaben bestellt ist.
  • Der Arbeitgeber hat den nach § 3 IV TV-N begutachtenden Arzt nach billigem Ermessen (§ 315 I BGB) auszuwählen. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des Arztes geltend, so kann die Achtung billigen Ermessens je nach den Umständen verlangen, dass der Arbeitgeber einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt.

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