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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Alle Arbeitnehmer haben im Falle der Erkrankung den Arbeitgeber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern) von ihreer Erkrankung und deren voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen § 5 EFZG).

Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer auslösen und eine Abmahnung nach sich ziehen.

Bei beharrlichen Verstößen kann dies sogar eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann jedoch auch vereinbart werden, dass eine solche bereits am ersten Tage der Erkrankung beizubringen ist.

 

Kann der Arbeitnehmer den Nachweis der Erkrankung nicht führen, so hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

 

Sind beim Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung vorhanden, so kann über die Krankenkasse auch eine Überprüfung veranlasst werden.

 

Ausländische Krankschreibungen

diesen kommt nach den deutschen Grichten die gleiche Beweiskraft zu, wie die Bescheinigung eines deutschen Arztes. 

 

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Wird es dem Arbeitnehmer objektiv und subjektiv unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so wird er von der Arbeitsleistung frei. Dies ist im Regelfall die Erkrankung.

Gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist er allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber die Erwerbsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Im Falle die Dauer länger als 3 Kalendertage andauert, hat er eine entspr. Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden tage vorzulegen.

Verstöße hiergegen können abgemahnt werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Die Anzeige muss am ersten Tag der Erkrankung und während der ersten Betriebsstunden erfolgen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist per Gesetz vorzulegen, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Kalendertage krank ist. Diese ist sodann am 4. Tage der Erkrankung dem Arbeitgeber vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt die ärztliche Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dieses Verlangen braucht der Arbeitgeber nicht zu begründen. Eine allgemeine Weisung hierzu darf er jedoch nicht aussprechen, sondern nur im konkreten Einzelfall. Dieses Verlangen darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein und unterliegt dem Gleichheitsgrundsatz.

 

Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorliegt, kann der Arbeitgeber den Lohnanspruch über den Zeitraum der verspäteten Vorlage kürzen. Dieses Recht erlischt jedoch rückwirkend, sobald er Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachträglich vorlegt. Diese Möglichkeit des Arbeitsgebers besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig mitteilt. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer jedoch abgemahnt werden, im Falle hierdurch dem Arbeitgeber Schaden entsteht, ist ihm der Arbeitnehmer zum Ersatz verpflichtet. Dieser muss dann entspr. Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe vortragen, warum er die Mitteilung verspätet gemacht hat.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag

Arbeitsunfähigkeit - Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag

LAG Köln 14.09.2011 -3 Sa 597/11

 

Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs.1 S.3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

Arbeitsunfähigkeitsbesheinigung am ersten Tag - Bundesarbeitsgericht (BAG)

Arbeitsunfähigkeitsbesheinigung am ersten Tag

BAG Urt.v. 14.11.2012 -5 AZR 886/11 NJW-Spezial 2012, 146

Die Anordnung des Arbeitgebers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag muss weder billigem Ermessen entsprechen noch bedarf sie einer besonderen Begründung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus EU-Land, Mitteilung der Auslandsanschrift

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus EU-Land, Mitteilung der Auslandsanschrift

LAG Köln v. 01.06.2012 -4 Sa 115/12-

  1. Durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem land der EU ausgestellt worden ist und für die die Verordnung (EWG) Nr. 547/72 des Rates vom 21.03.1972 gilt, wird der volle Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht.
  2. nach § 5 Abs. 2 EFZG ist der Arbeitnehmer, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Teilt aber der Arbeitnehmer  dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, so kann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begründung verweigern, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen (BAG v. 19.02.1997 -5 AZR 83/96-).

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