Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht

Die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber setzt zunächst ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus, welches zu einem Schaden beim Arbeitnehmer geführt hat.

Ist arbeitsvertraglich nichts weiteres vereinbart, so hat der Arbeitnehmer sowohl Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Ein Arbeitnehmer handelt vorsätzlich, wenn er den rechtswidrigen Erfolg seiner Handlung vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich aber das Verschulden des Arbeitsnehmers nicht nur auf die Pflichtverletzung beziehen, sondern auch auf den Eintritt des Schadens.

Somit liegt eine vorsätzliche Begehungsweise nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe als möglich vorausgesehen und diesen billigend in Kauf genommen hat

 

Fahrlässig handelt ein Arbeitnehmer in 3 Konstellationen:

  1. Leichteste Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn es sich um ein typisches "Abirren der Arbeitsleistung", ein bloßes "sich Vergreifen" oder "sich-vertun" handelt.
  2. Um mittlere Fahrlässigkeit handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligende Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre
  3. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewähnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was in gegebenen Fall hätte jedem einleuchten müssen.

Im Streitfall vor Gericht trägt jedoch der Arbeitgeber die Darlegungs- und  Beweislast für das jeweilige Verschulden des Arbeitnehmers.

Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer

Nach der Entscheidung des BGH v. 27.09.94 (NZA 94, 1083) gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung des Arbeitsnehmers ist somit:

  1. die Arbeiten sind durch den Betrieb veranlasst
  2. die Arbeiten sind aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden.

 

Über das sog. Mitverschulden des Arbeitgebers ergibt sich somit eine Dreiteilung der Haftung:

  1. Bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang
  2. bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen,
  3. bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.

Über § 254 BGB (Mitscherschulden) kann es jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit zu Haftungserleichterungen kommen. Dies z.B., wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht mit einem sehr hohen Fahrzeugschaden am Arbeitgeberfahrzeug. Hat hier der Arbeitgeber aber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so kann die Haftung des Arbeitnehmers auf die Selbstbeteiligung beschränkt sein.

 

Weiter zu berücksichtigen sind bei der Haftungsverteilung, inwieweit es sich eine sog. gefahrgneigte Arbeit handelt (je gefahrgeneigter umso geringer fällt die Haftung des Arbeitnehmers aus), weiter ist zu berücksichtigen, die Einkommensverhältnisses des Arbeitnehmers, seine Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, etc.

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

BAG Urt.v. 15.11.2012 -8 AZR 705/11- = BeckRS 2013, 67124

Der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer bei grob fahrlässigem handeln dem Arbeitgeber einen verursachten Schaden vollständig zu ersetzen hat, kann im Einzelfall eingeschränkt werden. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste besteht jedoch nicht.

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