Arbeitnehmererfindung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitnehmererfindung im Arbeitsrecht

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Für die sog. Arbeitnehmererfindung ist das sog. Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) zuständig.

Es regelt die Rechte an Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, zu welchen in diesem Falle auch die leitenden Angestellten zählen.

 

Diese Erfindungen können gebunden und frei sein.

Gebunden sind diejenigen Erfindungen, die aus der vom Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind, oder wesentlich aus seinen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb,

die Übrigen sind sog. freie Erfindungen.

 

Der Arbeitnehmer hat eine Erfindung unverzüglich (somit ohne schuldhaftes Verzögern) dem Arbeitgeber nach Fertigstellung schriftlich zu melden. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Erfindung beteiligt, so können sie auch eine gemeinsame Meldung abgeben. Der Arbeitgeber wiederum hat diese Meldung unverzüglich zu bestätigen, kann aber binnen der Frist von 2 Monaten eine Ergänzung verlangen. Binnen der weiteren Frist von 4 Monaten kann der Arbeitgeber die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen.

Bei unbeschränkter Inanspruchnahme gehen sodann alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über, bei beschränkter Inanspruchnahme nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme entsteht für den Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch, bei beschränkter Inanspruchnahme wird der Vergütungsanspruch begründet, wenn für die Erfindung das Schutzrecht erteilt wurde und der Arbeitgeber sie nutzt.

Bei Streitigkeiten über die Berechnung der Vergütung kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Tarif- oder arbeitsvertragliche vertragliche Verfallfristen finden auf diese Ansprüche regelmäßig keine Anwendung, es gilt § 196 BGB.

 

Bei freien Erfindungen hat diese der Arbeitnehmer ebenfalls unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und dabei soviel Aufklärung zu betrieben, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob es sich um eine freie oder gebundene Erfindung handelt.

Bevor der Arbeitnehmer die freie Erfindung verwertet, hat er dem Arbeitgeber jedoch zumindest ein nicht ausschließlichen Benutzerrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. 

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