Arbeitnehmerkündigung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitnehmerkündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Der Arbeitsnehmer kann den Arbeitsvertrag jederzeit selbst kündigen.

Er hat hierbei allerdings ebenfalls die für ihn geltenden Kündigungsfristen einzuhalten.

 

Im Falle arbeitsvertraglich besondere Kündigungsfristen vereinbart wurden, so hat sich der Arbeitnehmer an diesen zu orientieren. Sollte der Arbeitgeber für sich kürzere Kündigungsfristen als für den Arbeitnehmer vereinbart haben, so ist dies unzulässig.

 

Im Falle arbeitsvertraglich die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart wurden, so gilt für die Arbeitnehmerkündigung § 622 I BGB.

Hierbei ist zu beachten, dass die jeweils gem. der längeren Betriebszugehörigkeit gesetzlichen längeren Kündigungsfristen gem. § 622 II BGB nur ! für den Arbeitgeber gelten. Der Arbeitnehmer kann immer (Ausnahme Probezeit mit kürzerer vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist) mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

 

Sind im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vereinbart, so gilt das Gesetz.

Zu beachten ist jedoch immer, inwieweit tarifvertragliche Kündigungsfristen zu beachten sind.

 

Im Falle der Arbeitnehmerkündigung ist ebenfalls zu beachten, dass diese regelmässig eine Sperre von drei Monaten für den Bezug des Arbeitslosengeldes auslöst, es sei den, der Arbeitnehmer weist der Agentur für Arbeit nach, die Fortsetzung der Tätigkeit sei für ihn unzumutbar (ggf. durch ärztliches Attest).

 

Weiter kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen.

In diesem Falle benötigt er einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.

 

Hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber gekündigt und hat der Arbeitgeber diese Kündigung verschuldet, so kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen, soweit der Arbeitnehmer dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt (mehr als 10 Arbeitnehmer).

Die Höhe des Schadensersatzanspruches orientiert sich an den §§ 9, 10 KSchG, somit je nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter bis zum 18-fachen Bruttomonatsentgelt.

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