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Altersgrenze im Arbeitsrecht

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Regelmäßig findet man in Arbeitsverträgen sog. Altersgrenzen, d.h. einen Zeitpunkt, bis zu welchem das Arbeitsverhältnis befristet ist.

Die Wirksamkeit von Altersgrenzen in Arbeits-, aber auch Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist umstritten. Zu unterscheiden ist zwischen einer vorgezogenen und einer Regelarbeitsgrenze.

 

Nach der Rspr. Des BAG ist die Bestimmung einer Altersgrenze die mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eintritt zulässig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erreichen dieser Grenze eine gesetzliche Altersrente erwerben kann oder bereits erworben hat. Ist das Erreichen eines bestimmten Lebensalters vertraglich als Altersgrenze definiert, so hängt kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er die Befristung auf einen früheren Zeitpunkt als das 65. Lebensjahr akzeptiert.

 

Vorzeitige Altersgrenzen sind nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die vorzeitige Beendigung besteht und der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wirtschaftlich abgesichert ist. Die Altersgrenze von 60 Jahren bei Flugpersonal als Sachggrund wird vom BAG (Urt. V. 27.11.2002 = NZA 2002, 1155) nicht beanstandet.  Die vorzeitige Altersgrenze von 55 Lebensjahren bei Kabinenpersonal ist hingegen nicht wirksam (BAG 31.07.2002 = NZA 2002, 1155).

Zulässigkeit einer Altersgrenze "65. Lebensjahr"

Zulässigkeit einer Altersgrenze "65. Lebensjahr"

BAG Urt.v. 09.12.15 -7 AZR 68/14- = BeckRS 2016, 66798 = NJW-Spezial 2016, 274

Eine auf die Vollendung des "65. Lebensjahres" abstellende Altersgrenze ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmässig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug einer Regelsaltersgrenze maßgeblichen Lebensalters enden soll.

Altersgrenze im öffentlichen Dienst

Im Öffentlichen Dienst und im Anwendungsbereich des TVöD endet nach § 33 I a TVöD-VKA das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Nach § 235 II SGB VI erreichen Versicherte des Jahrgangs 1955 die Regelsaltersgrenze neun Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres

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