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Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht

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Regelmässig entscheidet sich ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht danach, ob eine Partei den von ihr geltend gemachten Anspruch auch beweisen kann. Häufig fehlen dem Anspruchsteller jedoch die geeigneten Beweismittel.

Klagt z.B. ein Arbeitnehmer auf Überstundenabgeltung, so muss er zunächst beweisen, dass er überhaupt Überstunden geleistet hat. Der Arbeitnehmer hat sich diese nicht vom Arbeitgeber bestätigen lassen, der Arbeitgeber jedoch führt hierüber Aufzeichnungen, z.B. in Form von Stempelkarten.

Fraglich ist nun, ob der Arbeitnehmer hier einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besitzt ?

Der Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht

Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGb anerkannt, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG v. 07.09.1995 -8 AZR 828/93-).

Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG v. 27.06.1990 -5 AZR 334/89; BGH v. 07.12.1988 -IV ZR 290/87;MüKoBGB/Krüger, § 260 Rn.15 f).

Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach z verschaffen (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 633). Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie velangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozessberücksichtigt bleibt: Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG v. 07.09.1995 -8 AZR 828/93-).

Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur da ergänzend eingreifen, wo auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf (BAG v. 07.09.1995 -8 AZR 828/93-).

Kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs aus Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz v. 09.08.2012 -11 Sa 731/11

Der Kläger macht einen Auskunftsanspruch geltend, da er in den von dem Beklagten beauftragten Überwachungsmaßnahmen einen weiteren Mobbing-Vorfall erkennt, den er seinem Schmerzensgeldanspruch zugrunde legen möchte. Die Darlegungs- und Beweislast für die gerügte Pflichtverletzung trägt nach den allgemeinen Grundsätezen auch in sog. Mobbing-Fällen der Arbeitnehmer, der sich als "gemobbt" ansieht.Würde die Beklagte hier antragsgemäß zur Auskunft verurteilt werden, so würde die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in unzulässiger Weise verschoben werden. Es ist nicht Aufgabe der beklagten, die Gegenseite mit Tatsachen zu versorgen, um deren Antrag eventuell schlüssig zu machen.

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