Akkordarbeit im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Akkordarbeit im Arbeitsrecht

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Der Regelfall für die Vergütung ist der Zeitlohn. Die Vergütung orientiert sich dann an der vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Zeit.

Beim Akkord wird die Vergütung leistungsabhängig nach dem erzielten Arbeitsergebnis bemessen. Gleichwohl bleibt der Arbeitnehmer alleine zur Arbeitsleistung und nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet.  Sinnvoll ist der Akkordlohn immer nur dann, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsergebnis auch selbst beeinflussen kann. Die Bemessungsgrundlage können Stückzahlen, Maß-, Gewichts-, Flächenakkorde, etc. sein.

 

Meist ist die Akkordentlohnung durch Tarifvertrag geregelt. Soweit jedoch tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 I Nr. 10 BertrVG) auf die betriebliche Lohngestaltung, insbesondere auf die Lohngestaltung, wie die Einführung und Anwendung der Entlohnungsgrundsätze.

 

Auch wenn Vorgabezeiten wissenschaftlich bestimmt sind, muss es im Falle einer Änderung der Fertigungsmethode zu einer Einigung mit dem Betriebsrat kommen. Eine Änderung der Fertigungsmethode kann nur dann einseitig geändert werden, wenn ein Betriebsrat nicht existiert.

 

Die Höhe der Entlohnung hängt von der geleisteten Arbeitmenge ab. Somit trägt auch der Arbeitnehmer ein Lohnrisiko. Allerdings gibt es auch sog. tarifliche Verdienstsicherungsklauseln, welche einem Lohnausfall zumindest teilweise vorbeugen können.

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