Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Als Krankheit wird im arbeitsrechtlichen (auch sozialversicherungsrechtlichen) Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder Geistes bezeichnet, in welchem dieser Notwendigkeit der Krankenpflege oder Arbeitsunfähigkeit hervorruft.

 

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss aber auch dann vorgenommen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche noch in der Zukunft liegt, z.B. geplante Operation.

 

Ist der Arbeitnehmer krank und es tritt eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Erkrankung ein besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist demgegenüber jedoch von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit.

 

Streit kann nun darüber entstehen, ob ein Arbeitnehmer die Pflicht besitzt, dem Arbeitgeber dennoch z.B. telefonische Auskünfte über seinen Arbeitsplatz zu geben, z.B. über einen laufenden wichtigen Geschäftsvorgang.

 

m Regelfall sind jedoch selbst solche Auskünftsansprüche zu verneinen.

 

 Der erkrankte Arbeitnehmer hat widerrum alles zu tun, um bald wieder gesund zu werden. Verzögert er den Heilungserfolg kann eine Pflichtwidrigkeit vorliegen (BAG Urt.v. 02.03.6 NZA-RR 2006, 636).

 

Die Kündigung während der Erkrankung ist zulässig !



 

 

           -> s.u. Krankheit

 

Arbeitnehmerverschulden an der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmerverschulden an der Arbeitsunfähigkeit

 

Nach § 3 I EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitgeber von seiner Zahlungsverpflichtung für Gehalt/Lohn frei, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Verschulden nach § 3 EFZG liegt jedoch nur bei einem groben Verstoß des Arbeitnehmers vor, somit einem Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre.

Dies wird häufig bei den sog. Risikosportarten, also gefährlichen Sportarten diskutiert, welche ein objektiv hohes Verletzungsrisiko mit sich bringen.

Allerdings ist die Rechtsprechung hier sehr zurückhaltens eine solche gefährliche Sportart anzunehmen.

Drachenfliegen (BAG NJW 1982, 1014), Amateuer-Boxen (s. BAGE 28, 248) oder Inline-Skaten (LAG Saarland, NZA-RR 2003, 568) gehören nicht zu den gefährlichen Sportarten.

Nach dem ArbG Hagen (NZA 1990, 311) soll jedoch z.B. Kick-Boxen eine gefährliche Sportart sein, sodass der Arbeitgeber, wenn es hierdurch zu verletzungsbedingten Arbeitsausfällen des Arbeitnehmers kommt dieser grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten müssen !

Im Falle eine gefährliche Sportart vom Arbeitnehmer ausgeübt wird, kann sinnvoll sein, sich diese von Arbeitgeber genehmigen zu lassen !

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