Außerdienstliches Verhalten im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Außerdienstliches Verhalten im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Grundsätzlich rechtfertigt ein außerdienstliches Verhalten keine Kündigung.

 

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

 

Immer dann, wenn das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt.

Dies kann der Fall sein, z.B. wenn ein intimes Verhältnis zwischen Arbeitskollegen besteht, jedoch nur dann, wenn es die Arbeitsleistung konkret beeinflußt, aber auch ein Verhältnis zwischen einem Vogesetzten und einer Auszubildenden, oder Jugendlichen.

 

Auch Beleidigungen von Mitarbeitern, oder Vorgesetzten, wie auch ausländerfeindliche Äußerungen können eine Kündigung rechtfertigen. Meist ist das strafrechtliche Verfahren hierfür relevant.

 

Von der Beleidigung ist die Kritik am Arbeitgeber zu unterscheiden.

Sie ist zulässig, darf jedoch nicht beleidigend sein, oder den Betriebsfrieden stören.

 

Ob eine Trunkenheit eine fristlose Kündigung eines Kraftfahrers rechtfertigt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, solange noch keine Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt. 

 

Ein außerdienstliches Verhalten kann jedoch auch unter den o.g. Vorausetzungen eine arbeitgeberseitige Abmahnung rechtfertigen.



Kündigung bei außerdienstlicher Straftat

Verhaltensbedingte Kündigung bei außerdienstlichem Verhalten, Verurteilung wegen Herstellung von Drogen

LAG v. 25.10.2011 -19 Sa 1075/11-

Due außerdienstliche Begehung von Straftaten kann auch Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertraunswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen und dazu führen, dass es diesem an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben fehlt. Daraus kann, abhängig von seiner Beschäftigung, ein personenbedingter Kündigungsgrund folgen. Ob ein solcher vorliegt, hängt von der Art des Delikts und den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Straftaten eines im Öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers werden grundsätzlich auch dann zu einem Eignungsmangel führen können, wenn sie außerdienstlich begangen wurden und es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.

Ein angestellter Polizist im Wachdienst, der hoheitlich tätig ist, verletzt seine vertragliche (Neben-)Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs.2 BGB schwerwiegend, wenn er unerlaubt Partydrogen herstellt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wird. Die ordentliche kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist regelmäßig gerechtfertigt.

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