Aufenthaltserlaubnis im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Aufenthaltserlaubnis im Arbeitsrecht

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Nach § 4 III AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn die Beschäftigung vom Aufenthaltstitel gedeckt ist. Ausnahmen bestehen, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung, ein Gesetz oder eine RechtsVO bestehen, wonach die Beschäftigung erlaubt ist.

Neben dem Visum enthält das AufenthG zwei Aufenthaltstitel, die befristete Aufenthaltserlaubnis ( § 7 AufenthG) und die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).

 

Es ist ein Aufenthalt zur Ausbildung möglich,

hier kann der Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 16 I AufenthG

 

Es ist ferner ein Aufenthalt möglich zur Erwerbstätigkeit,

diese richtet sich nach § 18 AufenthG. Sie ist abhängig von der Bundesagentur. Ferner muss die Erteilung des Aufenthaltstitels durch RechtsVO oder zwischenstaatliche Vereinbarung zugelassen sein

 

Bei türkischen Staatsangehörigen gilt die Besonderheit des Art 12 des Assoziierungsabkommens EG-Türkei vom 12.09.63 und Art. 36 des Brüsseler Zusatzprotokolls (stufenweise Herstellung der Freizügigkeit).

Besteht danach ein Aufenthaltsrecht, ist dieses vom türkischen Arbeitnehmer nachzuweisen (§ 4 AufenthG), dem sodann eine Arbeitserlaubnis auszustellen ist.

Daneben haben Türken nach § 9 AufenthG Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

 

Ein Beschäftigungsverbot von ausländischen Arbeitnehmern ohne entsprechenden Aufenthaltstitel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, sondern lediglich zu einem absoluten Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber. Im Falle der Beschäftigung muss er sodann das Arbeitsverhältnis wieder kündigen. Arbeitet der Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis muss ihn der Arbeitgeber gleichwohl vergüten.

Im Zweifel sollte sich der Arbeitgeber eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen lassen.

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