Annahmeverzug im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Annahmeverzug im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Annahmeverzug besteht dann, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber diese nicht annimmt.

 

Dies ist häufig der Fall im Kündigungsschutzprozess.

Der Arbeitgeber hat gekündigt, über die Rechtmässigkeit der Kündigung wird vor Gericht gestritten und die Kündigungsfrist ist ausgelaufen.

Nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat, hat er, falls das Gericht die Kündigung als rechtswidrig ansieht, das Arbeitsentgelt nachfordern, welches er verdient hätte, wenn er nicht gekündigt worden wäre.

Wenn der Prozeß vor Gericht lange dauert, kann dies ein erheblicher Geldbetrag sein, da der Arbeitgeber ja auch noch die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss.

Sobald die Kündigung des Arbeitgebers auch nur auf etwas "wackeligen Beinen" steht, ist er gut beraten, wenn er dieses Risko vermeidet, indem er besser eine Abfindung bezahlt, um sich hierdurch quasi das "Kündigungsrecht" zu erkaufen.

 

Im Falle dem Arbeitnehmer in dieser zeit Arbeitslosengeld gezahlt wurde, so erhält der Arbeitnehmer natürlich sein Arbeitsentgelt nur unter Abzug des bereits an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes. Die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Anspruch sich in diesem Falle das gezahlte Arbeitslosengeld direkt beim Arbeitgeber zurückzuholen.

 

Der Arbeitgeber kann den Verzug im Übrigen dadurch vermeiden, indem er den Arbeitnehmer zur Arbeit aufordert. Im Falle dies während des Kündigungsschutzprozesses erfolgt, nennt man dies auch "Prozessarbeitsverhältnis". 

 

mehr zu Annahmeverzug

Kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

BAG Urt.v. 28.06.17 -5 AZR 263/16- NAZ 2017, 1528

  1. Ein tatsächliches Angebot (§ 249 BGB) der Arbeitsleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen.
  2. Um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen, muss der Arbeitnehmer die nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 S.1 GewO geschuldete Arbeitsleistung anbieten.
  3. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitsleistung und bietet der Arbeitnehmer diese an, widerspräche es den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Arbeitnehmer vorzuhalten, er habe nicht das objektiv Geschuldete angeboten.
  4. Aus § 241 II BGB folgt keine Pflicht des Arbeitgebers, für den gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Wenn es ihm zumutbar und rechtlich möglich ist, muss der Arbeitgeber jedoch auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umsetzen.

Annahmeverzug und Verlangen eines Vertragsangebots

Annahmeverzug und Verlangen eines Vertragsangebots

BAG Urt.v. 27.01.16 -5 AZR 9/15-

Führt bei rückwirkender Begründung des Arbeitsv erhältnisses die bisher fehlende arbeitsvertragliche Bindung zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Vergangenheit, ist der Arbeitgeber hierfür regelmässig nicht verantwortlich i.S.v. § 326 II S.1 Alt. 1 BGB, wenn ihm der Arbeitnehmer den zur Verwirklichung seines Rückkehrrechts erforderlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht angetragen, sondern von ihm nur die Abgabe eines Vertragsangebots verlangt hat.

Annahmeverzug Arbeitgeber - allgemein

Annahmeverzug des Arbeitgebers

Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, der Arbeitnehmer wehrt sich mittels einer Kündigungsschutzklage, weswegen die Kündigung schwebend unwirksam wird. Gewinnt der Arbeitnehmer nun seine Klage und der Arbeitnehmer hat zuvor seine Arbeitskraft angeboten, so muss der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitnehmer weiter beschäftigen, sondern ihm auch noch den ab Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen bis zur Weiterbeschäftigung ausstehenden Lohn nachbezahlen.

Annahmeverzug Arbeitgeber -streitiger Aufhebungsvertrag

Annahmeverzug des Arbeitgebers – streitiger Aufhebungsvertrag

BAG Urt. v. 07.12.05 NZA 2006, 435

Ist das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitsgebers in der Regel eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.

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