Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Arbeitslosengeld muss hier weniger definiert werden. Es ist schlicht die soziale Abmilderung des Staates im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes, da in diesem Falle auch kein Gehalt mehr gezahlt wird.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten !

Der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld kann verloren, im Falle der Arbeitnehmer aus Sicht der Agentur für Arbeit an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, z.B. durch Vergleich.

In diesem Falle kann je nach den Umständen eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes von drei Monaten erteilt werden, oder aber auch zusätzlich noch das Ruhen des Bezuges angeordnet werden.

 

In Fällen der außergerichtlichen und vergleichsweisen Aufhebung / Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ist auf jeden Fall ein Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, Beendigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, Abfindungsvereinbarung ohne gerichtlichen Vergleich führen im Regelfall zur Sperre ! Hier ist immer ein Anwalt aufzusuchen. Diese Zeit muss der Arbeitgeber gewähren.



 

Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildung.

Voraussetzungen sind regelmässig Arbeitslosigkeit,

die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit

die Erfüllung der Anwartschaft.

Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Anwartschaft

Diese ist erfüllt, wenn der Antragsteller vor der Arbeitslosigkeit innerhalb von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, also gearbeitet.

Zumutbare Arbeit bei Arbeitslosigkeit

Zumutbare Arbeit:

Welche Arbeit dem Arbeitslosen zumutbar ist, regelt sich nach § 121 SGB III. Grundsätzlich zumutbar ist Arbeit, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen.

Rechtzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit

Rechtzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit

Die Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist die Zeitspanne zwischen Kündigung und Beendigung kürzer, so muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen.

Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine kündigungsschutzklage erhben hat, oder erheben will.

Höhe des Arbeitslosengelds

Höhe des Arbeitslosengelds:

Dieses beträgt regelmäßig 60 % des pauschalierten Monatsnettoentgelts, es sei den, der Arbeitnehmer ist für mindestens 1 Kind unterhaltsverpflichtet. Indiesem Falle beträgt das Arbeitslosengeld 67 %.

Bemessungsgrundlage ist der Bruttoverdienst, den der Arbeitslose in dem Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hat.

Sind im letzten Jahr vor Begind der Arbeitsloigkeit keine 150 Tage mit Anspruch auf beitragspflichtiges Entgelt enthalten, so verlängert sich der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre.

Näheres, oder Sonderformen sollten bei Streit beim Rechtsanwalt (Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht) nachgefragt werden.

Nebeneinkommen bei Arbeitslosigkeit

Nebeneinkommen:

Im Falle der Arbeitslose während der zeit der Arbeitslosigkeit eine weniger als 15 Stunden umfassende Tätigkeit ausübt, ist dieser Lohn nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages i.H.v. derzeit € 165,- auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermnat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde anzurechnen (§ 1421 I S. 1 SGB III).

Bei einer selbstständigen Tätigkeit gilt S. 1 dergestalt, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei den, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld wegen arbeitsgerichtlichem Abwicklungsvergleich

Arbeitslosengeld – Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich

BSG Urt.v. 17.10.08 –B 11 a AL 51/06- NJW 2008,3248

  1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches geschlossen wird.
  2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft vorliegt.

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