Arbeitskampf im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitskampf im Arbeitsrecht

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Arbeitskampf

 

Unter Arbeitskampf ist eine gemeinsame Maßnahme von Arbeitnehmern zu verstehen, um bestimmte Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Der Arbeitskampf ist in Art. 9 III GG erwähnt, ferner findet er Beachtung in den §§ 2 I Nr. 2 ArbGG, 25 KSchG, 74 II BetrVG, 66 II BPersVG, 146 SGB III, 11 V AÜG, 91 VI SGB IX.

Für Streitigkeiten aus einem sog. unerlaubten Arbeitskampf sind grds. die Arbeitsgerichte nach § 2 I Nr. 2 ArbGG zuständig.

Während des Arbeitskampfes ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die betroffenen Arbeitnehmer von dem Tarifabschluss begünstigt werden. Das KSchG gilt nicht bei Kündigungen aus Anlass des Arbeitskampfes. Schwerbehinderte Menschen haben aber nach Ende des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach § 91 VI SGB IX.

Die Mittel des Arbeitskampfes sind Aussperrung, Boykott und Streik.

 

Da der Arbeitnehmer während des Arbeitskampfes kein Entgeltanspruch und auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzt, erhalten organisierte Arbeitnehmer von ihrer Gewerkschaft zumindest Streikunterstützung.

In der Sozialversicherung ruht die Beitragspflicht für Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung. N der Krankenversicherung bleibt auch ohne Entgeltzahlung die Mitgliedschaft erhalten, solange zumindest der Arbeitskampf als rechtmäßig angesehen wird. Anspruch auf Krankengeld besteht während des Arbeitskampfes. Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht weiter.

 

Der Betriebsrat bleibt während des Arbeitskampfes im Amt und hat dieses auch weiter, allerdings neutral wahrzunehmen.

Will der Arbeitgeber rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen durch sog. Kampfkündigungen begegnen, so muss er den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen nicht gem. § 102 BetrVG hören. Im Falle der Arbeitgeber jedoch aus anderen Gründen kündigt, welche in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitskampf stehen, so bleibt das Gebot der vorigen Anhörung bestehen.

Auch wenn der Arbeitgeber während eines Streiks die Arbeitszeit bei arbeitswilligen Arbeitnehmern zeitweise erhöht, so ist der Betriebsrat hier nicht anzuhören, er hat hier kein Mitbestimmungsrecht.

 

Der Arbeitskampf kann durch entsprechenden Antrag vom Arbeitsgericht untersagt werden. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Rechtschutzmaßnahme (Arrest, einstweilige Verfügung), wenn die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes glaubhaft gemacht wird.

Hierzu werden häufig sog. vorbeugende Schutzschriften bei den zuständigen Arbeitsgerichten eingereicht.

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