Arbeitserlaubnis im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitserlaubnis im Arbeitsrecht

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Arbeitserlaubnis / Arbeitsgenehmigung (Aufenthaltstitel)

 

Im Jahre 2004 ist das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in Kraft getreten.

Nach diesem Gesetz sind 4 Gruppen von Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern vorzunehmen:

  1. Unionsbürger

Somit ausländische Arbeitnehmer aus EU-Staaten. Diese unterliegen keinen Beschränkungen. Hierzu zählen jedoch auch Staatsangehörige aus Ländern der EWR (Island, Norwegen, Lichtenstein und ihre Familenangehörigen). Schweizer Staatsbürger sind nach dem „Freizügigkeitsabkommen“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

  1. Angehörige aus Staaten, welche 2004, bzw. 2007 der EU beigetreten sind, unterliegen für eine Übergangszeit Beschränkungen bei der Freizügigkeit und Beschäftigungsausübung. Diese Staatsangehörigen dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von einem Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn sie eine Arbeitsgenehmigung besitzen (§ 284 I SGB III), wobei diese befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird (§ 284 II SGB III).
  2. Staatsbürger aus sonstigen Drittstatten dürfen nach § 4 III AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. § 4 AufenthG untersagt nicht nur die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, sondern auch die Beauftragung mit anderen Beschäftigungen im Dienstverhältnis oder bei Werklohnarbeiten gegen Entgelt.
  3. Bei türkischen Arbeitnehmern ist in zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine stufenweise Erhöhung der Freizügigkeit garantiert. Die Beschäftigungsmöglichkeit richtet sich nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.90 (ANBA 1981,4).
  4. Weitere Sonderregelungen können sich aber auch aus § 19 I AufenthG für Hochqualifizierte und für ausländische Staatsbürger ergeben, welche schon längere Zeit in Deutschland geduldet, gestattet werden, bzw. die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland aufgehalten haben.

Derzeit aufgrund der aktuellen "Flüchtlingssituation" stellt sich die Frage, wann kann ein Flüchtling oder Asylbewerber beschäftigt werden ?

Derzeit aufgrund der aktuellen "Flüchtlingssituation" stellt sich die Frage, wann kann ein Flüchtling oder Asylbewerber beschäftigt werden ?

Zunächst hängt die Möglichkeit einen Flüchtling zu beschäftigen davon ab,  welchen Aufenthaltsstatur er besitzt. Dieser Status entscheidet auch darüber, ab wann die Aufnahme einer Tätigkeit überhaupt möglich erstmals ist.

 

Hier ist zu unterscheiden zwischen:

 

Arbeitserlaubnis bei positivem Asylantrag

Alle Personen, deren Asylantrag positiv bereits entschieden wurde, dürfen sodann uneingeschränkt arbeiten. Deren Aufenthaltstitel stellt auch ohne die Notwendigkeit eines gesonderten Antrags bereits eine Arbeitserlaubnis dar. Dies gilt auch für die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses.

 

Bei Antrag auf Arbeitserlaubnis

Im Falle seitens der zuständigen Behörden lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Duldungsgestattung erteilt wurde gilt wie folgt:

Beide Titel beinhalten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Diese muss bei der Ausländerbehörde gesondert beantragt werden. Allerdings greift hier zunächst eine 3-monatige Sperre ab Erteilung des Aufenthaltstitels. In dieser Zeit darf eine Person mit Aufenthaltsgestattung nicht arbeiten.

Allerdings steht es geduldeten Personen frei, sog. zustimmungsfreie Beschäftigungen aufzunehmen. Solche sind Berufsausbildungsverhältnisse, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienste und die Beschäftigung von Hochqualifizierten.

Nach Ablauf der 3-Monats-Frist muss für zustimmungsbedürftige Arbeitsverhältnisse ein Antrag auf Arbeitserlaubnis gestellt werden, über welchen die Ausländerbehörde in Abstimmung mit der örtlichen Agentur für Arbeit entscheidet.

 

Ein Arbeitgeber sollte vor Beschäftigung eines Flüchtlings oder Asylbewerbers daher sehr genau dessen Aufenthaltstitel prüfen ! Dies dient der Feststellung, ob eine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich ist und ggf. beantragt werden muss.

Bei Personen mit Duldungsstatus kann bereits im Duldungsdokument, welches den Aufenthaltstitel wiedergibt, eine Nebenbestimmung vermerkt sein, welche Auskunft über die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit gibt. Fehlt diese Nebenbestimmung, so sollte zwingend eine entsprechende Auskunft bei der Ausländerbehörde eingeholt werden. 

 

Näheres hierzu in NJW-Spezial 2015, 690

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück und wissenschaftl. Mitarbeiterin Anne Bettina Nonnaß, Berlin

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