Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
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Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG im Arbeitsrecht
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Arbeitsschutzrechte
Hierunter versteht man sämtliche Gesetze, welchen den Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit schützen. Sie sollen vor typischen drohenden Gefahren schützen oder diese zumindest vermindern.
Solche Schutznormen finden sich insbesondere im
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Jugendarbeitsschtzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Heimarbeitergesetz (HAG)
Der Arbeitnehmer kann und darf auf die Einhaltung der Schutzgesetze nicht verzichten. Auf die Einhaltung der Schutzgesetze ist insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter zu achten. Eine Verletzung der Straftaten stellt eine Ordnungswidrigkeit oder auch Straftat dar.
Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle jedoch auch das Arbeitsstättengesetz !
Hier gilt für die Sommertage:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Ausgabe: Juni 2010
zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287
4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C
Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutz-maßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:
- schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
- besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen
werden muss, die die Wärmeabgabe stark
behindert oder
hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich
Vorbelastete und besonders schutzbedürftige
Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere,
stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer
angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von
+30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß
Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden,
welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
Beispielhafte Maßnahmen
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten,
so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen,
Wasserschleier),
organisatorische Maßnahmen (z. B.
Entwärmungsphasen) oder
persönliche Schutzausrüstungen (z. B.
Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als
Arbeitsraum geeignet.
(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen.
Verordnungsentwurf zum Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
Verordnungsentwurf zum Schutz vor psychischer Arbeitsbelastung
Der Bundesrat hat den Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit vorgelegt (BR-Dr 315/13). Er stützt sich auf § 18 ArbSchG und enthält Begriffsbestimmungen, Grundpflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Vermeidung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz sowie Regelungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zur Unterweisung von Beschäftigten. Der Entwurf wird nun der Bundesregierung zu geleitet.
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