AGB-Vertragsklauseln im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
AGB-Vertragsklauseln im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Hierunter sind die Arbeitsvertragsklauseln zu verstehen. Nachdem der Arbeitnehmer als Verbraucher angesehen wird, müssen auch die Arbeitsvertragsklauseln jeweils AGB-konform sein, d.h. dürfen nicht gegen die vom Gesetz hierfür gesetzten Grenzen verstoßen und den Verbraucher = Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, §§ 305 ff BGB
AGB im Arbeitsvertrag
AGB´s im Arbeitsvertrag
AGB´s sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche sich auch in Arbeitsverträgen finden. Dies sind die Vertragsklauseln, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet.
Ob diese nun hinreichend den Arbeitnehmer schützen (da vom Arbeitgeber verwendet) kann anhand der §§ 305 ff BGB überprüft werden.
AGB: Unklarheitsregelung bei der Auslegung von AGB
AGB: Unklarheitsregelung bei der Auslegung von AGB
BAG Urt.v. 24.01.2013 -8 AZR 965/11- = BeckRS 2013, 67451
Die Unklarheitsregelung kommt nur zum Tragen, wenn die Auslegung von AGB mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt.
Achtung:
Häufig wird einem Arbeitgeber beim Streit über die Auslegung von AGB´s im Arbeitsvertrag die Unklarheitsregelung entgegengehalten. Dies scheint nach dieser Rechtsprechung nicht mehr s einfach zu sein. Gibt es in der Auslegung nur ein vertretbares Ergebnis, so scheidet § 305 c II BGB, wonach Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten des Arbeitgebers gehen nun aus.
AGB: Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen
Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen –AGB-Kontrolle
BAG Urt. v. 01.03.06 –5 AZR 511/05 NJW 2006,2205
Eine Klausel die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 I 1 BGB unwirksam
AGB: Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Vertragsstrafenabrede
AGB-Kontrolle bei Vertragsstrafenabrede
BAG Urt.v. 25.09.08 NJW 2008,1629
Eine allg. Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nur eine einmalige jährliche Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist vorsieht, benachteiligt die Lehrkraft nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung der Lehrkraft stellt es aber dar, wenn der Arbeitsvertrag eine Bestimmung enthält, dass jene eine Vertragsstrafe i.H.v. drei Bruttomonatsverdiensten für den Fall bezahlen soll, dass sie den vertraglich vereinbarten Kündigungstermin nicht einhält.
Es gibt keine generelle Höchstgrenze für eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.
AGB: Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel "Arbeit auf Abruf"
AGB-Kontrolle bei Arbeit auf Abruf
BAG Urt. v. 07.12.05 NZA 2006, 423
Bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf darf die vom Arbeitgeber einseitig abrufbare Arbeit nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
AGB: Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Widerrufsklausel für Vergütungsbestandteile
AGB-Kontrolle – Widerruf von Vergütungsbestandteilen
BAG Urt. v. 11.10.06 NZA 2007, 87
Bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vergütungsbestandteilen darf der widerrufliche Teil des Verdienstes 25 % nicht überschreiten. Bei Zahlungen, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, kann sich der widerrufliche Teil auch bis zu 30 % des Gesamtverdienstes erhöhen.
Arbeitgeber will eigene Ausschlussfristen als unangemessen zu kurz einwenden
AGB-Kontrolle, Ausschlussfrist, Klauselkontrolle nicht zum Vorteil des Verwenders
LAG Köln v. 29.02.2012 -9 Sa 1464/11-
Der Arbeitgeber kann sich als Klauselverwender nicht darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sei zu kurz bemessen und deshalb unangemessen (Anschluss an BAG Urt.v. 27.10.2005 -8 AZR 3/05)
AGB-Kontrolle, Zweistufige-Ausschlussfrist, Teilbarkeit der Klausel
AGB-Kontrolle, Zweistufige-Ausschlussfrist, Teilbarkeit der Klausel
ArbG Nürnberg v. 04.06.2012 -3 Ca 5251/11-
- Zweistufige Ausschlussfristen sind teilbar, so dass die mangelnde Wirksamkeit der zweiten Stufe keine Auswirkungen auf die erste Stufe hat.
- Die Regelung der ersten Stufe ist teilbar, soweit sie neben einer Ausschlussfrist von drei Monaten eine verkürzte Ausschlussfrist von einem Monat "bei Ausscheiden" vorsieht.
AGB-Kontrolle, Ausschlussfrist, Erstreckung auf vorsätzliches Handeln, Wahrung der ersten Stufe bei Klagerhebung nur durch rechtzeitigen Zugang
AGB-Kontrolle, Ausschlussfrist, Erstreckung auf vorsätzliches Handeln, Wahrung der ersten Stufe bei Klagerhebung nur durch rechtzeitigen Zugang
LAG Köln v. 31.01.2012 -5 Sa 1560/10-
- Eine arbeitsvertragliche Verfallfrist, die die Haftung wegen vorsätzlichen handelns ausschließen soll, ist nach § 134, 202 Abs.1 BGB insoweit nichtig, als sie sich auf eigenes Verhalten des Arbeitgebers bezieht. Sie ist wirksam, soweit sie eine Haftung des Arbeitgebers für ein vorsätzliches Verhalten von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausschließt. Insoweit verstößt die Klausel weder gegen § 202 Abs.1 BGB noch gegen §§ 305 BGB. Die Annahme der Teilnichtigkeit stellt auch keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar.
- Die erste einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallklausel wird regelmäßig nicht durch die innerhalb der Frist erfolgte Einreichung (Anhängigkeit der Klage) beim Arbeitsgericht gewahrt, wenn die Klage erst nach Fristablauf zugestellt (rechtshängig) wird.
AGB-Kontrolle bei Freiwilligkeitsvorbehalt
AGB-Kontrolle bei Freiwilligkeitsvorbehalt
BAG Urt.v. 20.02.2013 -10 AZR 177/12- = BeckRS 2013, 67714 = NJW-Spezial 2013, 274
Wird eine Sonderzahlung des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präziese festgelegt, schließt dies die Kombination mit einem vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt regelmässig aus (§ 307 I 2 BGB).
Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel bei angestelltem Rechtsanwalt
Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel bei angestelltem Rechtsanwalt
BAG Urt.v. 11.12.2013 -10 AZR 286/13- = BeckRS 2014, 67123 = NJW-Spez. 2014,211
Die Verpflichtung eines angestellten Rechtsanwalts, für die Dauer von zwei Jahren einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, ist als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.