Lohn im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Lohn im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Lohnanspruch bei Erkrankung in den ersten 4 Arbeitswochen

Erkrankt ein Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen seit Beginn seiner Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber, so muss dieser das Gehalt zunächst nicht bezahlen. Hier gilt sodann § 3 EFZG. 

Hiernach gilt eine Wartezeit von 4 Wochen, bis der Anspruch auf Lohnzahlung entsteht.

Dauert das Arbeitsverhädltnis über den Zeitraum von 4 Wochen an, so hat der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der 5. Woche einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse, auch wenn er in den ersten 4 Wochen gar nicht gearbeitet hat.

 

Tritt die Erkrankung während dieser 4-wöchigen Wartezeit ein, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse.

Festes Euro-Gehalt mit Tarifbezug heißt Tarifentgelt

Tarifbindung bei Bezugnahme auf Tarifentgelt und festem Euro-Gehalt im Arbeitsvertrag

BAG Urt.v. 13.02.13 -5 AZR 2/12- NZA 2013, 1024

Wir in einer allgemeinen Geschäftsbedingung zur Vergütung ein fester Euro-Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, ist die Vrgütung im Zweifel entsprechend den Tariferhöhungen des einschlägigen Tarifvertrags dynamisiert.

einvernehmliche unbefristete Lohnsenkung wirksam ?

Wirksamkeit unbefristeter Lohnsenkung

BAG Urt.v. 17.10.2012 -5 AZR 792/11- NJW-Spezial 2012,147

Eine vertragliche Abrede zur unbefristeten Absenkung des vertraglichen Gehalts bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung; sie ist auch nicht grundsätzlich sittenwidrig. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Nr.1 BGB findet nicht statt.

 

Anmerkung:

Häufig wird in Fällen wirtschaftlich schlechter Zeiten (Umsatzrückgang, Gewinneinbruch, Auftragsmangel) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen, nach welcher Lohn/Gehalt abgesenkt werden zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung.

Eine Änderungskündigung, wonach der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zu niedrigerem Entgelt anbietet, ist parktisch nicht durchsetzbar, wenn der Arbeitnehmer diese nicht akzeptiert.

Eine freiwillige Vereinbarung auf Lohnverzicht indes ist jederzeit möglich. Diese gilt aber dann auch für die weitere Zukunft des Arbeitsverhältnisses und kann nach BAG nicht angefochten werden. Sinnvoll kann daher sein, eine solche zu befristen, z.B. bist die Gründe für den Lohnverzicht, z.B. Umsatzrückgang beseitigt sind.

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