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Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Kürzung des Lohnes bei Unfallmitschulden

Kürzung des Lohnes bei vom Arbeitnehmer mitverschuldeten Unfallfolgen

 

Nach § 3 I EFZG hat der Arbeitnehmer bei Erkrankung nur dann Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn ihn am Unfall kein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden kann sich jedoch durch einen Verstoß gegen § 21 a StVG ergeben !

 

Das BAG (BAG NJW 1982,1013) hat bereits im Jahre 1991 in einem Fall entschieden, dass ein Arbeitnehmer, welcher einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungsfolgen erlitt, seinen Anspruch auf Lohnzahlung verliert, da er sich nicht angeschnallt hatte.

Voraussetzung war hier jedoch, dass der Arbeitnehmer in angeschnalltem Zustand nur ganz geringfügige Verletzungen davongetragen hätte. Somit hat der Verstoß gegen die Anschnallpflicht letztlich zum krankheitsbedingten Ausfall geführt und der Arbeitgeber muss den Lohn in dieser Zeit nicht bezahlten, da der Arbeitnehmer den Ausfall alleine verschuldet hat.

 

Dies kann ebenfalls passieren, wenn ein Arbeitnehmer eine private Motorradfahrt unternimmt und gegen das Helmgebot verstößt.

 

Nicht zu vergessen ist aber auch –wenn auch in der Praxis noch seltener- dass auch Lohnzahlung zu Recht verweigert wird, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit selbst verursacht hat. Dies kann sein, wenn er sich grob fahrlässig der Kälte aussetzt und sodann erkrankt.

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