Lohnklage im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Lohnklage im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Im Falle der Lohnklage wird seitens des Arbeitnehmers rückständiger Lohn vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt.

 

Regelmässig kann der Bruttolohn je rückständigen Lohnmonats eingeklagt werden, ggf. abzüglich eines gezahlten Nettolohnes. Fehlt die Lohnabrechnung, so wird der Arbeitgeber weiter auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung verklagt.

 

Rückständige Lohnanprüche können regelmässig über den Zeitraum von 3 Jahren geltend gemacht werden, so die gesetzliche Verjährung.

Aber Vorsicht ! In vielen Arbeitsverträgen, bzw. auch in Tarifverträgen finden sich Ausschluß-/Verfallfristen, die die gesetzliche Verjährung oft bis auf 3 Monate verkürzen.

Wird nun der Lohn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeklagt, so verfällt der Anspruch. Ein solch verspäteter Anspruch würde sodann vom Arbeitsgericht abgewiesen werden.

 

Dies gilt i.Ü. auch für Überstundenabgeltungsansprüche.

Schadenspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Bemerkenswert ist, dass ein Teil der jüngeren Rechtsprechung (so auch LAG Baden-Württemberg) im Falle des Zahlungsverzuges des Gehaltes durch den Arbeitgebers nun eine Pauschale von € 40,- dem Arbeitnehmer gem. § 288 V BGB als Verzugsschaden zuerkennen

Lieder wurde diese Rechtsprechung vom BAG kassiert, eine Straf-Pauschale bei Lohnverzug des Arbeitgebers gibt es nun nicht mehr. Geltend gemacht werden kann aber noch und nur ein konkret dargestellter und bewiesener Schaden des Arbeitnehmers durch verspätete Lohnzahlungen des Arbeitgebers.

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