Vertragsstrafe im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Vertragsstrafe im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Eine Vertragsstrafe wird i.d.R. zur Sicherung eines Wettbewerbsverbotes, oder zur Absicherung des Arbeitgebers bei Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer vereinbart.

Nach den nunmehr auf Arbeitsverträge anzuwendenden §§ 310 IV, 309 Nr. 6 BGB ist jedoch eine Vereinbarung von Vertragsstrafen gernerell unzulässig.

Jedoch müssen hier die Besonderheiten des Arbeitsrecht berücksichtigt haben und im Arbeitsrecht waren Vertragsstrafen zulässig.

 

Daher haben die Arbeitsgerichte Vetragsstrafen für zulässig erachtet, sofern sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Im Falle sie jedoch unangemessen benachteiligen, sind sie insgesamt nichtig. Eine Reduzierung der Vertragsstrafe auf die Höhe eines angemessenen Betrages findet nicht statt.

In diesem Falle kann vom Arbeitnehmer, selbst wenn er die Vertragsstrafe verschuldet hat überhaupt nichts beansprucht werden. 



Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung

Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung

BAG Urt.v. 24.08.17 -8 AZR 378/16- NZA 2018, 100

  1. sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Höhe der Vertragsstrafe nicht hinreichend transparent i.S.v. § 307 I 2 BGB und deshalb nach § 307 I 1 BGB unwirksam, führt dies nach § 306 I BGB zum Fortfall der Klauseln unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht.
  2. Sehen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe schuldet, wenn sich seine außerordentliche Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 I BGB als unwirksam erweist, ist eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307 I 1 BGB. Dies setzt voraus, dass das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.

Zulässigkeit einer Verstragsstrafe im Arbeitsvertrag ?

Eine Vertragsstrafenregelung, die im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist pauschal eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vorsieht, ist unwirksam (§ 307 BGB).

BAG Urt.v. 17.03.16 -8 AZR 665/14- = BeckRS 2016, 70259 = NJW-Spezial 2016, 466

 

Die Vertagsparteien hatten hier eine Regelung getroffen, wonach eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vom Arbeitnehmer zu bezahlen ist, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Die Arbeitnehmerin hat dieses in der Probezeit fristlos gekündigt.

Das BAG führt aus, dass die im Arbeitsvertrag getroffene Vertragsstrafenregelung nach § 307 I 1 BGB wegen Übersicherung unwirksam sei.  Es könne vom Arbeitgeber höchstens das wirtschaftliche Interesse an der Arbeitskraft bestehen, weswegen bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen eine Übersicherung vorliege. Eine Vertragsstrafe darf somit nicht höher sein, als der Verdienst innerhalb der Kündigungsfrist.

Ferner meldet das BAG jedoch auch Zweifel an, ob die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist überhaupt dem Transparenzgebot standhält.

In diesem Falle ist auch die Vereinbarung einer Vetragsstrafe außerhalb der Kündigungsfrist unwirksam !

 

AGB-Kontrolle der Höhe einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

AGB-Kontrolle der Höhe einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

BAG Urt. v. 24.08.2017 – 8 AZR 378/16- = NJW-Spezial 2018, 52; BeckRS 2017, 136126

ist eine arbeitsvertragliche Klausel zur Höhe einer Vertragsstrafe als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, erfolgt keine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.

Im vorliegenden Falle ist der Arbeitgeber letztlich an seinem zu umfangreichen Regelwerk in diesem Bereich gescheitert. Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Angemessen ist eine Vertragsstrafe im Regelfall dann, wenn ein Bruttomonatsgehalt und gegebenenfalls die einzuhaltende Kündigungsfrist nicht überschritten wird. Höre Vertragsstrafe bedeuten einen höheren Erklärungsaufwand für den Arbeitgeber. Eine angemessene Herabsetzung einer überhöhten Vertragsstrafe über § 343 BGB kommt nicht in Betracht (LAG Niedersachsen, BeckRS 2011, 77438)

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

-unangemessene Benachteiligung-

BAG Urt.v. 21.04.05 NZA 2005, 1053

  1. Auf die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich die §§ 305 bis 309 BGB anwendbar. Allerdings sind nach § 310 IV 2 Hs. 1 BGB im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten zu berücksichtigen.
  2. Der Ausschluß der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888 III ZPO ist eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit in diesem Sinne. Vertragsstrafenabrede in Formulararbeitsverträgen sind daher nicht aufgrund des Klauselverbotes nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, die Unwirksamkeit solcher Abreden kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben.
  3. Nach § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitsgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.
  4. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 I 2 BGB). Unangemessen ist eine Regelung, wonach eine Vertragsstrafe durch „schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt“ verwirkt ist, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche konkrete Pflichtverletzung die Vertragsstrafe verwirkt ist. Die auslösende Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten zielen, sind unwirksam.

 

 

AGB-Kontrolle bei Vertragsstrafenabreden

BAG Urt. v. 18.08.05 NZA 2006,35

Eine Regelung, wonach eine Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot in jedem Einzelfall in Höhe des ein- bis dreifachen Monatsgehaltes verwirkt wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 BGB

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