Abwerbung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Abwerbung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Ein Arbeitnehmer darf sich jederzeit selbstständig machen. Er darf

jedoch nicht auf seine Kollegen einwirken, bei ihm oder seinem

neuen Arbeitgeber tätig zu werden, vertragsbrüchig zu werden.

Wenn diese unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbt kündigen, kann grundsätzlich abgeworben werden. Wenn diese jedoch ohne Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen, oder ein planmässiges Abwerben stattfindet, oder der bisherige Arbeitgeber "verleumdet" wird, können vom ehmaligen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche , oder auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

 

Mehr zur Abwerbung:

Abwerbung

 

Ein Arbeitnehmer darf, im Falle er sich selbständig machen möchte, alle Maßnahmen zur Vorbereitung treffen, um sich sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig zu machen und seinen eigenen Betrieb zu führen.

Es stellt nach gängiger Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, wenn er Arbeitskollegen erzählt, er wolle sich selbstständig machen oder etwaige besondere Leistungen des neuen Arbeitgebers herausstellt.

Er darf jedoch nicht auf seine Kollegen einwirken, bei ihm oder seinem neuen Arbeitgeber tätig zu werden, vertragsbrüchig zu werden.

Solches Verhalten berechtigt zur arbeitgeberseitigen Kündigung, ggf. auch zur fristlosen Kündigung, da dem Arbeitgeber ansonsten wenig Mittel zur Verfügung stehen, solches Verhalten zu unterbinden.

 



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