Der Betrieb im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Betrieb im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Hierunter versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb welcher der Arbeitgeber in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern bestimmte Zwecke verfolgt, unter Nutzung bestimmter Arbeitsmittel.

Hiervon zu unterscheiden ist das "Unternehmen". Das Unternehmen ist die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers, z.B. die GmbH, OHG, ..., oder natürlich auch ein Einzelunternehmen.

 

Nach der Rspr. kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen, wenn der Arbeitgeber den gleichen arbeitstechnischen Erfolg in mehreren selbstständigen Betrieben verfolgt, von denen nur einer die Voraussetzungen des § 1 I BetrVG erfüllt.

 

An den Begriff des Betriebes knüpfen sich eine Vielzahl von Rechtsfolgen an:

Sitz des Betriebes (d.h. wo ist die Arbeitsleistung zu erbringen), Dauer der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit (wegen Berechnung der Kündigungsfristen), ...

 

Im Kündigungsschutzrecht wird der Betriebsbegriff mit unterschiedlicher Bedeutung benutzt:

bei der Sozialauswahl (§ 1 III KSchG) ist die organisatorische Einheit gemeint,

bei § 23 I KSchG ist für die betriebliche Geltung auf das Unternehmen abzustellen.

Betriebsteile gelten im Betriebsverfassungsrecht als selbstständige Betriebe, bei denen ein Betriebsrat bebildet werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 I BetrVG erfüllen, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (§ 4 I BetrVG). Erforderlich ist aber das Bestehen einer eigenen Leitungsmacht, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. 

 

mehr zu Betrieb

Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb der der Inhaber allein oder gemeinsam mit seinen Mitarbeitern unter Einsatz von sachlichen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck unmittelbar fortgesetzt verfolgt.

Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb

Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb

BAG Urt.v. 19.07.16 -2 AZR 468/15- = BeckRS 2016, 71844 = NJW-Spezial 2016, 627

Suchen Mitarbeiter einer ausländischen Niederlassung einen Betrieb in Deutschland im Rahmen von Meetings und Präsentationen auf, so führt dies nicht dazu, dass sie gem. § 23 I 3 KSchG in dem Betrieb in Deutschland beschäftigt sind.

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