Betriebsstilllegung im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Betriebsstilllegung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Arbeitgebers den Betrieb stillzulegen, mit der Folge betriebsbedingter Kündigungen.

 

Die Betriebsstilllegung setzt vorauss, zum einen den ernsthaften und entgültigen Entschluß den Betrieb für einen nicht unerheblichen Zeitpunkt stillzulegen.

 

Keine Betriebsstilllegung ist die Betriebsveräußerung, oder Verpachtung. 

 

Der Arbeitgeber muss die Betriebs(teil-)stilllegung mit dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassen beraten. Der Betriebsrat hat jedoch bei der wirtschaftlichen Entscheidung nur Beratungsrecht. Hier soll dann ein Interessenausgleich, ggf. mit Beratung durch die Agentur (Arbeitsamt) stattfinden.

Kommt es dann zu keiner Einigung, wird ein Interessenausgleich nicht versucht, so kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese kann jedoch nur einen unverbindlichen Einigungsvorschlag machen.

Der Betriebsrat hat jedoch die Möglichkeit, einen Sozialplan zur Abmilderung der Folgen für die Arbeitnehmer zu erzwingen (§ 112 IV BetrVG). 

 

mehr zu Betriebsstilllegung

 

Wann liegt eine wirksame Beendigungskündigung bei Betriebsstilllegung vor ?

 

Entschließt sich ein Arbeitgeber wegen z.B. alters- oder aus wirtschaftlichen Gründen, seinen Betrieb stillzulegen, so stellt dies eine Unternehmerentscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist,

BAG, Urt. v. 22.05.1986, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 22.

 

Eine Betriebsstilllegung setzt allerdings den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben,

BAG, Urt. v. 27.09.1984, EzA § 613a BGB Nr. 40; SAG, Urt. v. 26.02.1987, EiA § 613a BGB Nr. 57.

                        Hierüber ist ggf. ein          

                        Gesellschafterbeschluß   

                        herbeizuführen.

 

Die Stilllegung des gesamten Betriebes stellt ein dringliches betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2-Satz 1 KSchG dar,

BAG, Urt. v. 27.02.1987, EzA § 1  KSchG Betriebsbedingte Kündigung  Nr. 46; SAG, Urt.  v. 23.03.1984, ZIB 1984 , 1524; BAG, Urt. v. 07.06.1984, EzA § 22 KO Nr. 4.

 

Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt. wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte,

BAG, Urt. v. 23.03.1984, ZfB 1984, 1524.

 

Daran fehlt es z.B., wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und deswegen nur vorsorglich mit der Begründung kündigt der  Betrieb  solle  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt stillgelegt  warden, falls eine Veräußerung scheitere.

 

 

Die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstillegung kann auch durch einen Pächter erfolgen.

BAG, Urt. V. 26.02.1987, EzA §613a BGB Nr. 57; BAG, Urt. v. 17.03.1987, EzA § 111 BetrVG 1972  Nr. 19.

Betriebsstilllegung: betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufendem Auftrag

Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags / Betriebsstilllegung

BAG, Urteil vom 13.02.2008 – NJW 2008, 3161

  1. Schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann sich ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, nämlich wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen.
  2. Die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung muss bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits Formen angenommen haben. Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, so lange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um Neuaufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor.
  3. Die Grundsätze gelten auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende Unternehmen.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.