Beleidigung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart
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Beleidigung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Beleidigung des Arbeitgebers - verhaltensbedingte Kündigung
Beleidigung des Arbeitgebers, verhaltensbedingte Kündigung
LAG Rheinlad-Pfalz v. 04.05.2011 -8 Sa 361/10-
Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber "Sie haben mir nichts mehr zu sagen. Ihre zeit ist abgelaufen." beinhaltet eine grobe Beleidigung, nämlich eine erhebliche Miss- und Nichtachtung der Person in seiner Stellung als Arbeitgeber, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung und erst recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
Beleidigung im Internet durch Arbeitnehmer
Beleidigungen in Facebook und Twitter
Auch Beleidigungen innerhalb Facebook und Twitter können eine solche Kündigung rechtfertigen, da die leichte Kenntnisnahme durch Kunden und Geschäftspartners zu Lasten des Arbeitnehmers geht (so LAG Hamm BeckRS 2012, 74357).
Abzustellen ist hier jedoch auch auf die Umstände, aufgrund deren die Beleidgung getätigt wurde.
Im Falle die ehrverletzende Äußerung in einem vertraulichen Gespräch unter Kollegen gemacht wurde, wird eine darauf beruhende Kündigung im Regelfall unwirksam sein, da der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass diese nicht nach außen getragen wird (BAG NZA 2003, 1295).
Aber Achtung:
VGH München (NZA-RR 2012,302) hat die Vertraulichkeit eines entsprechenden Posting lediglich im privaten Bereich des sozialen Netzwerks bejaht.
Aber abgelehnt wurde die Vertraulichkeit von:
ArbG Dessau-Roßlaiu (BeckRS 2012, 69099
ArbG Duisburg (NZA-RR 2013, 18)
Die Vertraulichkeit ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Einzelne eine Vielzahl von "Freunden" oder "Followers" besitzt. Nach dem ArbG Hagen (BeckRS 2012, 71401) hat dies dann die Wirkung einer Veröffentlichung an einem Quasi-Schwarzen Brett.
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