Betriebszugehörigkeit im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Betriebszugehörigkeit im Arbeitsrecht

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Betriebszugehörigkeit: Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei anderem Arbeitgeber

Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei anderem Arbeitgeber auf Betriebszugehörigkeit

BAG Urt. v. 02.06.05 NZA 2006,207

  1. An sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmer können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 III 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden.
  2. Die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen.
  3. Ein sachlicher Grund ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen Betriebsüberganges zu Grunde liegt.

Keine Anrechnung der Dauer eines vorangegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

Keine Anrechnung der Dauer eines vorangegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

BAG Urt.v. 19.11.2015 -6 AZR 844/14- NZA 2016, 228

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berunfsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.

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