Betriebsratsmitglied im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Betriebsratsmitglied im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Betriebsratsmitglied füahrt sein Amt ehrenamtlich aus und genießt hierbei persönliche und sachliche Unabhängigkeit.

Das BRM hat weitgehend einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit um seinen Aufgaben gerecht zu werden. Sein Arbeitsentgelt ist selbstverständlich zu bezahlen.

Eine Arbeitsfreistellung kann aus besonderem Anlass (§ 37 II BetrVG) gegeben sein, oder aber vollständig bei Betrieben über 200 Beschäftigten (§ 38 BetrVG).

Das BRM genießt den besonderen Schutz des § 15 KSchG, d.h., er kann nicht ordentlich gekündigt werden, sondern allenfalls außerordentlich.

Diesen Schutz genießen im Übrigen auch Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines BRM ist zulässig, soweit der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des BR´s einholt (§ 103 BetrVG). Verweigert der BR seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber binnen der 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen = Zustimmungsersetzungsverfahren.

 

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Aufgaben des Betriebsratsmitglieds

Aufgaben des Betriebsratsmitglieds:

 

Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu Personal-gesprächen über Aufhebungsvertrag

BAG Beschl. v. 16.11.04 NZA 2005,416

  1. Bei Personalgesprächen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsr5atsmitgliedes aus § 82 II 2 BetrVG ergeben. Dies gilt jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein uneingeschränkt auf die Feststellung eines entsprechenden Hinzuziehungsrechts gerichteter Globalantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
  2. Der sich aus § 82 II 2 BetrVG ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu einem Personalgespräch begründet für den Arbeitgeber eine entspr. Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 III 1 BetrVG vorgehen kann.
  3. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat einen Unterlassungantrag nach § 23 III 1 BetrVG deshalb nicht verfolgen kann, weil das Bestehen der Verpflichtung des Arbeitgebers noch ungeklärt ist und es schon aus diesem Grund an einer „groben Pflichtverletzung“ fehlt, kann der Betriebsrat das Bestehen dieser Pflicht mit Hilfe eines Feststellungsantrages gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 III 1 BetrVG vorgehen zu können.

besonderer Kündigungsschutz Betriebsratsmitgleid

Außerordentliche Kündigung eine Betriebsratsmitglieds, besonderer Kündigungsschutz

ArbG Freiburg v. 19.05.2011 -2 ca 136/10-

Die außerordentliche Kündgung eines Betriebsratsmitglieds aus in seiner Person liegenden Gründen ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Die Kündigung ist nicht möglich, wenn sie nur mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden könnte.

kein besonderer Befristungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Kein besonderer Befristungsschutz für Betriebsratsmitglieder

ArbG Berlin v. 01.09.2011 -33 Ca 5877/11

Die Anwendung des § 14 Abs.2 TzBefG auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern verstößt nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der europäischen Gemeinschaft. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG  insoweit geforderte Mindestschutz für Arbeitnehmervertreter ist im deutschen Recht durch § 78 S. 2 BetrVG und § 119 Abs.1 Nr. 3 BetrVG ausreichend gewährleistet.

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung bei Betriebsratmitgliedern

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung bei Betriebsratmitgliedern

LAG Hannover v. 08.08.2012 -2 Sa 1733/11-

  1. § 14 Abs.2 TzBefG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.
  2. Der in Art der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht wird auch bei nach § 14 Abs.2 TzBefG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB) gewährleistet.
  3. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 Satz 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist.
  4. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78a Abs.2 Satz 1 BetrVG nicht analog angewendet werden.


Nutzung der Arbeitszeiterfassung vom freigestellten Betriebsrat

Nutzung der Arbeitszeiterfassung vom freigestellten Betriebsrat

BAG Beschl. v. 10.07.2013 -7 ABR 22/12- = BeckRS 2013, 71760

Auch wenn ein Betriebsrat nach Gesetz vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt ist, ist er verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Dann ist er auch berechtigt, das (durch Betriebsvereinbarung geregelte) Zeiterfassungssystem zu nutzen.

 

Anm.:

Für Betriebsräte, die als Betriebsratsmitglieder vollständig freigestellt werden müssen, ändert sich nicht die Verpflichtung zur Arbeit, sondern lediglich der Inhalt ihrer Tätigkeit.

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