Betriebsrat im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Rechtsanwalt Ulrich Bubeck - kollektives Arbeitsrecht

Für sämtliche Themen aus dem kollektiven Arbeitsrecht (das Recht der Betriebsräte, Betriebsratswahlen, Gründung eines Betriebsrats, etc.) empfehlen wir ausdrücklich unseren hierauf spezialisierten Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Bubeck. Bei entsprechenden Fragen dürfen Sie diesen gerne kontaktieren unter:

 

Rechtsanwalt Bubeck
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Betriebsrat im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Der Betriebsrat ist Vertreter der Arbeitnehmer. Er nimmt seine Aufgaben in eigenem Namen wahr und ist nicht gebunden an die Betriebsversammlung, oder einzelne Arbeitnehmer.

 

Der Betriebsrat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen, der den Betriebsrat nach außen vertritt.

Die Amtszeit des BR beträgt vier Jahre und hat Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte. Hinzu kommen Widerspruchs-, bzw. Zustimmungsverweigerungsrechte und letztlich Mitbestimmungsrechte.

Eine große Vielzahl dieser Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

 

 

mehr zu Betriebsrat

Beschlussfassung des Betriebsrats bei Änderung der Tagesordnung

Beschlussfassung des Betriebsrats bei Änderung der Tagesordnung

BAG Beschl.v. 22.01.14 -7 AS 6/13- BeckRS 2014, 66814 = NJWRS 2014,179

Zur Wirksamkeit eines Beschlusses über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung stand, genügt es, wenn die anwensenden Betriebsratsmitgleider einstimmig erklären, hierüber abstimmen zu wollen.

 

Anm.:

Begrüßenswerte Rechtsprechungsänderung, da nun Klarheit über die Wirksamkeit von Beschlüssen besteht, welche bislang unter dem Gesichtspunkt Verfahrensmangel angreifbar waren. Durch die so "einfache" Heilung von Verfahrensfehlern wird die Arbeit von Betriebsräten erleichtert.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

BAG Beschl. v. 22.07.08 –1 ABR 40/07- NJW 2008,3731

Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

Betriebsratsschulung - Thema: Mobbing - Freistellung von Schulungskosten

Betriebsratsschulung - Thema: Mobbing - Freistellung von Schulungskosten

BAG Beschlv. 14.01.15 -7 ABR 95/12- NZA 2015, 632

  1. Nach § 40 I BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 VI BetrVG entstanden sind, sofern die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betiebsrat erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.
  2. ...
  3. ...
  4. Der Betriebsrat darf eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann. Rein vergangenheitsbezogene abgeschlossene Sachverhalte genügen dazu ebensowenig wie die rein theoretische Möglichkeit, dass diese Frage einmal im Betrieb aufttreten könnte.  Ein konkreter betriebsbezogener Anlass kann gegeben sein, wenn der Betriebsrat aufgrund ihm bekanntgewordener Konflikte in Erwägung zieht, den Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Mobbingpräventation vorzuschlagen, um der Entstehung von Mobbing entgegenzuwirken.

Betriebsratsarbeit und Internetzugang

Betriebsratsarbeit und Internetzugang
BAG Beschl.v. 23.08.06 7 ABR 55/05- = NZA 2007, 337
Der Betriebsrat muss konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenstellungen darlegen, die eine Informationsbeschaffung aus dem Internet erforderlich machen.
 
Hier erteilt der 7.Senat einem allg. „Teilhabeanspruch“ des Betriebsrats an technischen Hilfsmitteln, derer sich der Arbeitgeber bedient, eine Absage. Statt dessen stellt er zu Recht auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten ab. In einer früheren Entscheidung hatt der Senat noch sehr viel allgemeiner festgestellt, dass der Betriebsrat die Einrichtung eines Internetzuganges jedenfalls dann für erforderlich halten kann, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber entstehen (NZA 2004, 280).       

Beiziehung eines Sachverständigen durch Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

BAG Beschl. v. 16.11.05 NZA 2006,445

Ein Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 III BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen.

Restmandat des Betriebsrats - Weiterbeschäftigung im Konzern

Restmandat des Betriebsrats - Weiterbeschäftigung im Konzern

BAG Urt. v. 24.05.2012 -2 AZR 62/11- NJW 2013, 278

Die Erklärung des Widerspruchs nach § 613 a VI BGB ist für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat des Betriebsrats anknüpfen könnte.

Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

BAG Beschl.v. 18.03.15 -7 ABR 4/13- BB 2015, 2496

  1. Nach § 40 I BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte.
  2. Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt werden. Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst.

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