Bonusregelung im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Bonusregelung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht

Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht

BAG Urt.v. 03.08.16 -10 AZR 710/14- NZA 2016, VI

Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruichs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht diese Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist die gem. § 315 III BGB unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen.

Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel über Bonusvereinbarung

Wirksame Bestandsklausel bei Bonuszahlungen

BAG Urt.v. 06.05.09 –10 AZR 443/08- = NJW-Spezial 2009,452

Der Anspruch auf einen Bonus kann –auch in AGB- an die Bedingung geknüpft werden, dass am Ende eines Geschäftsjahres das Arbeitsverhältnis noch besteht, sofern die Arbeitsvertragsparteien gemeinsame Jahresziele festgelegt haben.

Wirksamkeit einer Bonusvereinbarung mit Stichtagsklausel

Transparentgebot – Stichtagsregelung bei Bonuszahlung

BAG Urt.v. 24.10.07 NJW 2008,680

  1. Ein Verstoß gegen das in § 307 I 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Bonuszahlung wieder ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.
  2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  3. Eine Stichtagsregelung,. die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30.09. des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 308 BGB und ist deshalb unwirksam.
  4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mind. 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.

Trotz weit übertroffener Zielvorgaben kein Bonus bei Bankenkrise

BAG Urt.v. 15.05.13 -10 AZR 679/12- = BeckRS 2013, 71104

Es kann billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitgeber einen Leistungsbonus versagt, der sich neben dem Kriterium der persönlichen Zielerfüllung auch nach dem Erfolg des Unternehmens richtet.

Festlegung variabler Bonusbezüge nach billigem Ermessen

Festlegung variabler Bezüge nach billigem Ermessen

BAG Urt. v. 14.11.2012 -10 AZR 738/11- BechRS 2013, 65960

 

In formularmäßigen Bedingungen von Führungskräften kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jährlich die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung bestimmter Faktoren und Erreichung vereinbarter Ziele bestimmt (§ 315 BGB).

Anmerkung:

 

Nach dieser Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Entscheidung treffen, die vor allem auch etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte  Rahmenbedingungen der Ermessensausübung (wie bevorstehende Zielvereinbarungen, Unternehmensergebnis, etc.) berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist hier vor Gericht voll beweisbelastet und muss daher für das konkrete Geschäftsjahr nachweisen, dass der hierfür berechnete Bonusbetrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 315 BGB erfüllt. Dies wird dem Arbeitgeber erfahrungsgemäß eher selten gelingen.

Mit freiwillig und nach Ermessen kann sich ein Arbeitgeber hier nicht retten.

Auswirkung der Insolvenz auf Bonuszahlung

Auswirkung der Insolvenz auf Bonuszahlung

BAG v. 14.11.2012 -10 AZR 793/11- NJW 2013, 273

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen, auch wenn sie erst nach  dem Ende des bezugsjahres fällig werden, regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr. Für Zeiten vor Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 III InsO, für zeiten nach Insolvenzeröffnung Masseforderungen nach § 55 I Nr.2 InsO.

Das gilt auch für Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen ist.

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