Betriebsratswahl im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Betriebsratswahl im Arbeitsrecht

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Ein Betriebsrat ist durch Wahl in allem Betrieben zu bilden, die i.d.R. mindesten 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 BetrVG).

 

Der Wahlvorstand besteht grds. aus 3 Mitgliedern. Diese haben zum einen den Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeit um die Wahl organisieren zu können und genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG

 

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, d.h. auch Arbeitnehmer in der Probezeit und Aushilfskräfte. 

Wählbar wiederum sind alle Arbeitnehmer, welche am Wahltag 18 Jahre alt sind und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört haben.

 

Die regelmäßigen BR-Wahlen finden alle 4 Jahre statt in der Zeit vom 01.03. und 31.05.

 

Die Wahl ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. 

 

mehr zu Betriebsratswahl

Wahlverfahren, Verwirkung des Anfechtungsrechts bei unterlassenem Einspruch gegen die Wählerliste

Verwirkung des Anfechtungsrechts bei unterlassenem Einspruch gegen die Wählerliste

LAG Nürnberg v. 31.05.2012 -5 TaBV 36/11-

Ein Arbeitnehmer verliert seine Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln, die die Richtigkeit der Wählerliste betreffen, wenn er berechtigt und in der lage ist, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch macht (hier: Wahl der Schwerbehindertenvertretung).

Wirksamkeit und Prüfung von Wahlvorschlägen bei Betriebsratswahl

Wirksamkeit und Prüfung von Wahlvorschlägen bei Betriebs-ratswahlen

BAG Beschl. v. 25.05.05 NZA 2006,116

Ein Wahlvorschlag bedarf zu seiner Gültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stützunterschriften in einer einheitlichen Urkunde mit der Bewerberliste. Wird ein Vorschlag erst am letzten Tag der Frist eingereicht, stellt das BAG an die unverzügliche Prüfungs- und Rügepflicht des Wahlvorstandes hohe Anforderungen.

Betriebsratswahl, keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Betriebsratswahl, keine berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

LAG Nürnberg v. 02.08.2011 -7 TaBV 66/10-

Bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Nachdem § 9 BetrVG keinen von § 5 BetrVG abweichenden Arbeitnehmerbegriff enthält, kann Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang nur sein, wer mit dem Entleiher, in dessen Betrieb er gewählt wird, in einem Arbeitsverhältnis steht.

Wahlverfahren, leitender Angestellter, Abwesenheitsvertreter

Wahlverfahren, leitender Angestellter, Abwesenheitsvertreter

LAG Rheinland-Pfalz v. 08.05.2012 -3 TaBV 43/11-

Für die Anerkennung als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs.3 S.2 BetrVG genügt nicht, dass ein Arbeitnhehmer (Teamleiter) nur vertretungsweise im Falle der vorrübergehenden Abwesenheit des Vorgesetzten zur Durchführung personeller Maßnahmen (Einstellungen und Entlasungen) berechtigt ist. Diese bBefugnis prägt nicht die Stellung des Arbeitnehmers in der Arbeitsorganisation des Unternehmens.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen Abkehr des Bundesarbeitsgerichts von der "alten" Rechtsprechung beeinflusst Betriebsratwahlen 2014.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

Abkehr des Bundesarbeitsgerichts von der "alten" Rechtsprechung beeinflusst Betriebsratwahlen 2014.

Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder ausser acht gelassen werden. Das gehört nun nach dem Beschl. des BAG v. 13.03.13 der Vergangenheit an.

Auf die Abfassung des Beschlusses darf gespannt gewartet werden.

Es dürfte zu Problemen kommen bei der Anzahl der zu ermittelnden Betriebsratsmitglieder. Werden vom Wahlvorstand Fehler gemacht, indem Leiharbeitnehmer nicht oder falsch berücksichtigt werden, kann die Wahl angefochten werden. Ferner wird der Unternehmer seine Listen über Leiharbeitnehmer dadurch ergänzen müssen, über deren bisherigen und geplanten Einsatz im Unternehmen, da diese Angaben entscheidend sind, inwieweit die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

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