Sozialauswahl im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Sozialauswahl im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Sozialauswahl ergibt sich aus dem Gesetz, § 1 III 1 KSchG. Sie ist allerdings nur dann durchzuführen, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, somit betriebsbedingt kündigt. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten, oder personenbedingten (z.B. krankheitsbedingt) Gründen ist diese nicht durchzuführen.

 

Eine Kündigung des Arbeitgebers ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer soziale Gründe überhaupt nicht, oder nicht genügend berücksichtigt.

Der Arbeitgeber kann somit bei der betriebsbedingten Kündigung nicht einfach denjenigen Arbeitnehmer kündigen, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern muss zunächst prüfen, welchen Arbeitnehmer die Kündigung am wenigsten hart trifft. Voraussetzung ist jedoch hier zunächst immer, dass der Arbeitgeber überhaupt nachweisen kann, dass der Arbeitsplatz überhaupt weggefallen ist.

Rechtsprechung zu Sozialauswahl:

 

Wegfall der Domino-Theorie

BAG Urt. v. 09.11.06 –2 AZR 812/05- = NZA 2007,549

Das BAG wendet die Domino-Theorie nicht mehr an. Unterläuft dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl ein Fehler, können sich nur die Mitarbeiter hierauf berufen, denen ohne diesen Fehler nicht hätte gekündigt werden dürfen.

 

Der Wegfall der Domino-Theorie erleichtert betriebsbedingte Kündigungen für den Arbeitgeber. Mitarbeiter könne die Sozialauswahl nur dann erfolgreich bestreiten, wenn ihnen aufgrund des Fehlers nicht hätte gekündigt werden können. Bei der Verwendung von Punktesystemen sollte der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dennoch respektieren.

 

Betriebsbezogene oder betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel

BAG Urt.v. 15.12.05 NZA 06, 1757

  1. Die soziale Auswahl ist bei einer betriebsbedingten Kündigung auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist.
  2. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die soziale Auswahl mit einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe des Unternehmens berechtigt sein sollte.
  3. Ob sich der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ausnahmsweise auf eine etwaige Unwirksamkeit einer unternehmensweiten Versetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag nach §§ 305 ff BGB mit Erfolg berufen kann, bleibt offen.

               

Punkteschema bei Kündigungen als mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie

BAG Beschl. v. 26.07.05 NZA 2005, 1372

Ein Punkteschema für die Sozialauswahl bei konkret anstehenden Kündigungen ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es der Arbeitgeber nur auf die konkret bevorstehenden Kündigungen anwenden will.

Die Prüfung des Arbeitgebers ist wie folgt vorzunehmen:

 

1. Feststellung, welcher Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzube-

     ziehen ist

2. Feststellung der sozialen Daten dieser Arbeitnehmer und Gewichtung

3. Prüfung, welche Arbeitnehmer nach § 1 III 2 KSchG unberücksichtigt

    bleiben (= Leistungsträger)

 

Abzustellen ist hier immer auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

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