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Schmerzensgeld im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ggü dem Arbeitgeber kann sich im Arbeitsrecht aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.
Die vertraglöiche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers wird in den §§ 617, 618 BGB, für Handlungsgehilfen in § 62 HGB geregelt.Für Kinder und Jugendliche in §§ 28, 32 ff JArbSchG. Darüber hinaus existieren weitere Schutzvorschriften.
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers einen sogenannten Mindeststandart (§ 618 I BGB) einzuhalten, der sich auf den konkreten Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bezieht.
Diese Schutzpflichten beziehen sich auf die Räume und Flächen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung befugterweise betritt, dies können betirebliche Räume, aber auch Baustellen sein.
Auch Arbeitsgeräte (Maschinen, Werkszeuge, Kraftfahrzeuge) sind derart einzurichten und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahren für den Arbeitnehmer ausgehen.
Sind Mängel, oder Gesundheitsgefahren vorhanden, so kann der Arbeitnehmer Klage auf Beseitigung dieser Gefahren klagen. Dies jedoch ist selten, da hier eine behördliche Überwachung besteht und Bußgelder ausgesprochen werden können.
Der Arbeitnehmer hat in derartigen Fällen einer konkreten Gesundheitsgefahr auch ein sog. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an seiner Arbeitskraft, bis die Gesundheitsgefahr beseitigt ist. In dieser Zeit hat der Arbeitgeber die Vergütung dennoch weiter zu bezahlen.
Bei schuldhaften Verstößen des Arbeitgebers gegen Arbeitsschutzgesetze haftet der Arbeitgeber gem. § 280 I BGB auf Schadensersatz.
Für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers hat dieser nach § 278 BGB einzustehen.
Der Schadensersatz richtet sich nach den §§ 842 - 846 BGB.
Schmerzensgeld kann allerdings nur verlangt werden, wenn zugleich eine unerlaubte Handlung vorliegt, da ansonsten § 618 III BGB überflüssig wäre.
Den Arbeitnehmer trifft im Falle des Schadensersatzes die volle Darlegungs- und Beweislast. Er hat zu beweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand vorlag, welcher geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.
Dann hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Den Arbeitnehemr kann aber auch ein Mitverschulden treffen, wenn ihm die Gefahr bekannt war, er diese nicht gemeldet hat, oder auch vorhandene Schutzeinrichtungen nicht genutzt hat.
Unter Schmerzensgeld versteht man den monitären Ausgleich für erlittene Schmerzen, somit immaterieller Schäden, welche entstanden sind, durch eine Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, durch Beleidigung, Nötigung, etc.
Der Umfang des Schmerzensgeldanspruches wird in § 253 BGB geregelt. Für die Höhe des Schmerzensgelds sind maßgeblich die erlittenen Schmerzen, deren Dauer und Ausmaß, entgangene Lebensfreude, etc.
Regelmässig ist aus Beweisgründen sinnvoll einen Arzt aufzusuchen, welcher die Verletzungen dokumentiert.
Der Schmerzensgeldanspruch kann auf Dritte übertragen werden und vererbbar.
Der Schmerzensgeldanspruch kann des weiteren auch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geltend gemacht werden.
Schmerzensgeld bei Benachteiligung befristet Beschäftigter
Schmerzensgeld bei Benachteiligung befristet Beschäftigter
BAG Urt.v. 21.02.13 -8 AZR 68/12- BekRS 2013,70897
Aus § 4 II TzBefG folgt für befrsitet Beschäftigte kein Anspruch auf "Schmerzensgeld" oder einen anderen Ersatz immatrieller Schäden.
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