Schwangerschaft in Probezeit im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Schwangerschaft in Probezeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Schwangerschaft in der Probezeit

 

1.     Für das Probearbeitsverhältnis gilt das gleiche wie für die anderen Arbeitsverhältnisse. Ist das Probearbeitsverhältnis unbefristet (auf Dauer) abgeschlossen und sollten nur die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, ist es nach Eintritt des Mutterschutzes unkündbar (AP 26 zu § 620 Befr. Arbeitsverhältnis).

2. Die Arbeitnehmerin muss jedoch den Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren. Diese Mitteilung erhält grds. nur dann den Kündigungsschutz, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber zugeht.

      Die Frist endet 2 Wochen später mit Ablauf desjenigen Tages, der nach seiner Bemessung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist.

Also muß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung positives Wissen um die Schwangerschaft gehabt haben, oder ihm muß binnen 2-er Wochen nach Ausspruch der Kündigung hiervon Mitteilung gemacht werden. Die Mitteilung muß das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung oder die Vermutung einer solchen Schwangerschaft zum Inhalt haben.

        § 170 S. 1767 Schaub

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.