Sozialplanabfindung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Sozialplanabfindung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Sozialplanabfindung bei Tod des Arbeitnehmers

Sozialplanabfindung bei Tod des Arbeitnehmers

BAG Urt. v. 27.06.06 NZA 2006,1238

Liegt keine anderweitige Regelung durch den Betriebspartner vor, entsteht ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan regelmäßig nur dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Ablauf der Kündigungsfrist überlebt.

Praxishinweis:

Damit die Erben in den Genuss des Abfindungsanspruches des Verstorbenen kommen, muß dieser Anspruch bereits zu dessen Lebzeiten entstanden sein (§ 1922 I BGB). Im Falle daher keine entspr. Regelung vorhanden ist, gehen die Erben leer aus, sollte der Arbeitnehmer vor Beendigung des Abfindungsanspruches verstorben sein.

Üblich und dringend ratsam ist daher auch im gerichtlichen Vergleich die Formulierung:

„Die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und vererbbar, zahlbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

BAG Urt.v. 17.11.15 -1 AZR 938/15- NZA 2016, 501

Eine an die Rentenberechtigung auf Grund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, welche in gleicher Weise von dem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind und eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten zu ermittelnde Sozialplanabfindung verlangen können.

Altersdiskriminierung bei Sozialplanabfindung

Altersdiskriminierung bei Sozialplanabfindung

BAG Urt.v. 26.03.2013 - 1 AZR 857/11

Eine Sozialplanregelung, nach der Arbeitnehmer nach dem vollendeten 62. Lebensjahr lediglich eine Mindestabfindung erhalten, verstößt selbst dann nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, wenn jüngere Arbeitnehmer eine höhere Abfindung erhalten.

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