Sachgrund Befristung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Sachgrund Befristung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Befristung, Sachgrund, außergerichtliche Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnisses

Befristung, Sachgrund, außergerichtliche Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnisses

LAG Köln v. 05.04.2012 -13 Sa 1360/11- Revision anbhängig

  1. Ein schriftlich ( § 14 Abs.4 i.V.m. § 21 TzBefG) vereinbartes, auflösend bedingtes Prozessarbeitsverhältnis bedarf eines Sachgrundes (§ 14 Abs.1 i.V.m. § 21 TzBefG).
  2. Ein Sachgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBefG liegt nicht vor, wenn es sich um ein außergerichtlich vereinbartes Prozessarbeitsverhältnis handelt.
  3. Ein Sachgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBefG scheidet für ein außergerichtlich vereinbartes Prozeßarbeitsverhältnis im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage aus.
  4. Die auflösend bedingte Prozessbeschäftigung ist jedoch durch einen sonstigen nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Denn der damit verfolgte Zweck, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers abzuwenden, hat in den Anrechnungsvorschriften der § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG seine rechtliche Anerkennung gefunden und ist den Sachgründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBefG von ihrem Gewicht her gleichwertig.

Befristung, Sachgrund, Rückkehrprognose bei Vertretungsbefristung

Befristung, Sachgrund, Rückkehrprognose bei Vertretungsbefristung

LAG Rheinland-Pfalz v. 05.07.2012 -11 Sa 26/12-

Solange der vertretene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft nicht verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde, darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen.



Befristung, Sachgrund, Vertretung, Beschäftigung auch außerhalb des Vertretungsbedarfs

Befristung, Sachgrund, Vertretung, Beschäftigung auch außerhalb des Vertretungsbedarfs

LAG Köln v. 21.03.2012 -9 Sa 1030/11-

Wird ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer aufgrund von Kurzerkrankungen häufig ausfallenden Stammkraft (hier: Bote) eingestellt, so ist die Vertretung nicht sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durchgehend auch in den Zeiträumen beschäftigt wird, in denen keine Stammkraft fehlt.

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung

LAG Hannover v. 08.08.2012 -2 Sa 1733/11-

  1. § 14 Abs.2 TzBefG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.
  2. Der in Art der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht wird auch bei nach § 14 Abs.2 TzBefG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB) gewährleistet.
  3. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 Satz 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist.
  4. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78a Abs.2 Satz 1 BetrVG nicht analog angewendet werden.


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