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Sperrzeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Sperrzeit bedeutet die Sperre der Agentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach versicherungswidriger Beendigung oder Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.

 

Die Umstände, welche zu einer Sperre durch die Agentur führen sind in § 144 I SGB III abschließend geregelt.

Hierunter fällt die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsablehnung, die ungenügenden Eigenbemühungen, die Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, ein Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitssuchedmeldung.

 

Vor allem relevant ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers.

Eine solche liegt nämlich vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat, oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat (verhaltensbedingte Kündigung) und er hierdurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund (z.B. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisss) vorgelegen hat.

 

Somit führt die Eigenkündigung, der Abschluß eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages, sowie die Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten zu einer Sperre.

 

Dies stellt auch den Grund dafür dar, dass im Regelfall bei Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, selbst wenn der Arbeitgeber eine Abfindungssumme abietet. Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Abwicklungsvergleich mit Abfindungszahlung und der Formulierung, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht verschuldet hat geschlossen, so sieht das Bundessozialgericht einen solchen Vergleich als privilegiert an und die Agentur kann keine Sperre verhängen.

 

Anders bei der Eigenkündigung. In diesem Falle kann ja keine Klage erhoben werden.

Im Falle jedoch die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber verschuldet wurde (z.B. weil dieser schon längere Zeit keinen Lohn mehr gezahlt hat oder die Fotsetzung des Arbeitsverhältnisses ist aus ärztlicher Sicht unzumutbar (Stress, Mobbing, etc), so ist eine Sperre nicht auszusprechen.

 

Ist eine Sperre von der Agentur für Arbeit ausgesprochen worden, so kann gegen diese (als Verwaltungsakt) binnen der Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird diesem nicht abgeholfen, so kann Klage erhoben werden.

Unterstützung erhält der Betroffene hier meist weniger vom Spezialisten für Arbeitsrecht, sondern vom spezialisierten Sozialversicherungsrechtler.

 

 

 

mehr zu Sperrzeit:



Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung

BSG, Urt.v. 30.08.2018 -B 11 AL 2/18 R- NJW 2019, 623

  1. Bei der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung ist das maßgebliche sperrzeitbegründende Ereignis der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit und nicht bereits die verspätete Arbeitssuchendmeldung.
  2. Für den Eintritt der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung ist ein subjektiv vorwerfbar Verstoß gegen die Meldeobliegenheit erforderlich.
  3. Die Regelung zur Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung stellt keinen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG dar und beachtet zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Arbeitslosengeld – Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich

Arbeitslosengeld – Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich

BSG Urt.v. 17.10.08 –B 11 a AL 51/06- NJW 2008,3248

  1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches geschlossen wird.
  2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft vorliegt.

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