Straftat im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

 

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Straftat im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

verhaltensbedingte Kündigung wegen Straftat

Verhaltensbedingte Kündigung bei außerdienstlichem Verhalten, Verurteilung wegen Herstellung von Drogen

LAG v. 25.10.2011 -19 Sa 1075/11-

Due außerdienstliche Begehung von Straftaten kann auch Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertraunswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen und dazu führen, dass es diesem an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben fehlt. Daraus kann, abhängig von seiner Beschäftigung, ein personenbedingter Kündigungsgrund folgen. Ob ein solcher vorliegt, hängt von der Art des Delikts und den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Straftaten eines im Öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers werden grundsätzlich auch dann zu einem Eignungsmangel führen können, wenn sie außerdienstlich begangen wurden und es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.

Ein angestellter Polizist im Wachdienst, der hoheitlich tätig ist, verletzt seine vertragliche (Neben-)Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs.2 BGB schwerwiegend, wenn er unerlaubt Partydrogen herstellt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wird. Die ordentliche kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist regelmäßig gerechtfertigt.

Kündigung wegen Vorteilsannahme (Straftat)

Kündigung verhaltensbedingt, Vorteilsannahme

LAG Düsseldorf v. 02.03.2012 -6 Sa 1081/11-

Der Vertriebsleiter, der sich von einem Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lässt (private Bauleistungen durch Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) bietet Anlass zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Nach-Tat-Verhalten des Arbeitnehmers vor Kündigung

Kündigung verhaltensbedingt, Berücksichtigung des Nach-Tat-Verhaltens vor Kündigungsausspruch nach "Emmely"

LAG Berlin-Brandenburg v. 01.12.2011 -2 Sa 2015/11-

Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. BAG vom 24.11.2005 -2 AZR 39/05-) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-tat-Verhalten")  in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser beispielsweise die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt.

An dieser -das Prognoseprinzip betonenden- Rechtsprechung ist ungeachtet der Entscheidung des 2. Senats des BAG (Urt.v. 10.06.2010 -2 AZR 541/09-) festzuhalten, auch wenn der Senat dort alleine das "Prozess- Verhalten der Arbeitnehmerin gewürdigt hat.

Betriebsratsanhörung bei Straftat

Kündigung, Anhörung Betriebsrat, Unterrichtung über Inteeressenabwägung

LAG Schleswig-Holstein v. 10.01.2012 -2 Sa 305/11-

Beabsichtigt der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis wegen Diebstahls oder des Verdachts des Diebstahls zu kündigen, hat er den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung zu unterrichten.

Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Betriebsrat den bei Einleitung des Anhörungsverfahrens vorhandenen Ketnnisstand mitzuteilen. Dazu gehören auch entlastende Umstände bei Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob die Weiterbeschäftigung zumutbar ist, lassen sich nicht abschließend festlegen. Jedenfalls gehören hierzu die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen -störungsfreier- Verlauf.

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

Außerdienstliche Straftaten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers können grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, auch wenn kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht.

BAG Urt.v. 10.04.14 -2 AZR 684/13- = BeckRS 2014, 72639 = NJW-Spez 2014, 660

 

Arbeitnehmer war für eine Bundesbehörde im Bereich Leistungsgewährung nach SGB II tätig und wurde nun nach wiederholten Verurteilungen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln und aktueller Verurteilung mit Freiheitsstrafe auf Bewährung vom Arbeitgeber gekündigt. BAG gab dem Arbeitgeber recht.

Doch Vorsicht, die Anforderung an eine solche Kündigung sind in der Privatwirtschaft höher !

Fristlose Kündigung - Verwertung der Strafakte

Fristlose Kündigung - Beweiskraft strafrechtlicher Verurteilung

BAG Urt.v. 23.10.14 -2 AZR 865/13- = BeckRS 2015, 65433 = NJW-Spezial 2015, 82

Ein Arbeitsgericht darf sich im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Frage, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein einschlägiges Strafurteil stützen.

 

Anm.:

Vorliegend hatte der kläger im Prozess aber auch versäumt, der Verwertung der Strafakten zu widersprechen und rechtzeitig der Vernehmung des/der Belastungszeugen zu verlangen. Dies war sodann für das Revisionsgericht unbeachtlich, mit der Folge der Verwertungsmöglichkeit der Strafakte durch das Tatgericht.

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