Streitwert im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Streitwert im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Streitwert, mehrere Kündigungen, selbstständige Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge

Streitwert bei mehreren Kündigungen und deren Bewertung

LAG Hamm v. 14.10.2011 -560/11-

Nach § 39 Abs.1 GKG sind zusätzlich im Wege der objektiven Klaghäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbtständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsschutzklage ihren Wert durch eine Klagerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Für die Bewertung von Folgekündigungen ist darauf abzustellen, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Für jeden angefangenen Monat des Fortbestehens ist ein Monatsentgelt anzusetzen. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinanderliegen, ist wiederrum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Vierteljahresentgelt geboten. Die Folgekündigung ist mindestens mit einem Wert eines Bruttomonatsentgelts zu bewerten. Für die Folgekündigung ist allerdings dann kein Wert anzusetzen, wenn mit der vorausgegangenen Kündigung wirtschaftliche Identtität besteht. Dies ist der Fall, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwas zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist. 

 

Streitwert, mehrere Kündigungen, selbstständige Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge aber keine Addition der Werte

mehrere Kündigungen, selbstständige Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge aber keine Addition der Werte

LAG Baden-Württemberg v. 30.12.2011 -5 Ta 225/11-

Der Wert mehrerer Bestandsschutzanträge (Kündigungsschutzanträge) und des allgemeinen Feststellungsantrags werden nicht gem. § 39 Abs.1 GKG addiert, weil zwischen ihnen wirtschaftliche Identität besteht, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den unveränderten Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.

Streitwert bei kurzfristig bestehenden Arbeitsverhältnisses

Streitwert bei kurzfristig bestehendem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012 -1 Ta 269/11-

Es ist zu bezweifeln, ob der 2. Senat des BAG in seinem Beschl. vom 19.10.2010 -2 AZN 194/10- von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abweichen wollte und bei der Festsetzung des Streitwerts/Gegenstandswerts jetzt grundsätzlich einen Regelwert von drei Bruttomonatsverdiensten annehmen will, und zwar auch für nur kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnisse.

Sollte dies der fall sein, dann kann dieser Ansicht nicht gefolgt weren. Der gebührenwert ist nicht allein anhand des gestellten Prozessantrags zu ermitteln, sondern entscheident ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit dem Antrag verfolgt wird.

Da ein Arbeitsverhältnis in den ersten 12 Monaten objektiv nicht in gleicher Weise so werthaltig ist wie etwas ein langjährig bestehendes Arbetisverhältnis, ist hier der Gebührenwert grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten anzusetzen.

Streitwert bei Kündigungsschutzklage und kurzem Arbeitsverhältnis

Streitwert bei Kündigungsschutzklage und kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Köln v. 02.04.2012 -2 Ta 113/12-

Bei kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses liegt die Festsetzung eines Streitwerts unterhalb der 3-Monatsgrenze des § 42 GKG im Ermessen des Gerichts. Grundlage für die Ausübung des Ermessens kann die Höhe der Annahmeverzugsansprüche, die durch die Kündigung ausgelöst wurden, sein.

Streitwert, dieselbe Kündigung auf mehreren Zustellwegen

Streitwert, dieselbe Kündigung auf mehreren Zustellwegen

LAG Köln v. 02.11.2010 -7 Ta 153/10-

Lässt der Arbeitgeber ein und dieselbe Kündigungserklärung sicherheitshalber auf mehreren Zustellwegen übermitteln (z.B. Normalbrief und Einwurf-Einschreiben), so handelt es sich dennoch nur um eine einzige einheitliche Willenserklärung, auch wenn die verschiedenen Ausfertigungen dem Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zugehen. Im Kündigungsschutzprozess erwächst daher nur einmal der Streitwert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes.

Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Vergleichsmehrwert

Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Vergleichsmehrwert

LAG köln v. 16.02.2012 7 Ta 90/12-

  1. Für einen auf die tatsächliche Beschäftigung und deren Ausgestaltung gerichteten Antrag ist ein Streitwert von zwei Bruttolöhnen anzusetzen. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um einen sog. Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des erfolgreichen Ausgangs des Kündigungsschutzrechtsstreits handelt, oder ob es in einem unbestritten bestehenden Arbeitsverhältnis um die Durchsetzung und inhaltliche Ausgestaltung des Beschäftigungsanspruchs geht.
  2. Haben die Parteien durch Neuabschluss ihres Arbeitsvertrages den Inhalt der Beschäftigungspflicht auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt, rchtfertigt dies, einen Vergleichsmehrwert im Umfang des Streitwerts des in der Hauptsache streitigen Beschäftigungsantrags anzusetzen. 

Streitwert einfacher und qualifizierter Beschäftigungsanspruch

Streitwert einfacher und qualifizierter Beschäftigungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2011 -1 Ta 231/11-

Grundsätzlich sind Rechtsstreitigkeiten über die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Hiervon kann allerdings in Ausübung des richterlichen Ermessens gem. § 3 ZPO abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine wertmäßige Berücksichtigung erfordern. Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers im konkreten Fall durch gesetzliche Sondervorschriften nach § 81 Abs.4 SGB IX eingeschränkt, muss das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer umfassenden Umgestaltung seines Arbeitsplatzes, als er dies bloß bei Geltung des Direktionsrechts aus § 106 GewO beanspruchen könnte, wertmäßig berücksichtigt werden (hier: zwei Bruttomonatsgeälter).

Streitwert Direktionsrecht

Streitwert Direktionsrecht

LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2011 -1 Ta 231/11-

Grundsätzlich sind Rechtsstreitigkeiten über die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Hiervon kann allerdings in Ausübung des richterlichen Ermessens gem. § 3 ZPO abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine wertmäßige Berücksichtigung erfordern. Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers im konkreten Fall durch gesetzliche Sondervorschriften nach § 81 Abs.4 SGB IX eingeschränkt, muss das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer umfassenden Umgestaltung seines Arbeitsplatzes, als er dies bloß bei Geltung des Direktionsrechts aus § 106 GewO beanspruchen könnte, wertmäßig berücksichtigt werden (hier: zwei Bruttomonatsgeälter).

Streitwert wiederkehrende Leistungen, Abschlag bei Feststellungsantrag

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen, Abschlag bei Feststellungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz v. 26.10.2011 -1 Ta 189/11-

Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers, wiederkehrende Leistungen zu zahlen, ist der Wert dieses Antrags gem. § 42 Abs. 2 GKG auf das dreifache des beanspruchten Jahresbetrags abzüglich eines Abschlags von i.d.R. 20 % festzusetzen.

Neben dem Feststellungsantrag geltend gemachte Zahlungsansprüche hinsichtlich bereits fälliger Beträge dürfen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 42 Abs. 4 S.1 Hs. 2 GKG nicht hinzugerechnet werden. § 42 Abs. 4 S.1 Hs. 2 GKG beschränkt aus sozialen Erwägungen das richterliche Ermessen bei der Gebührenfestsetzung und geht insoweit als lex specialis der Regelung in § 5 ZPO vor. Im Gegensatz zu der ähnlichen gebührenrechtlichen Sonderbestimmung in § 45 Abs. 1 S.3 GKG steht das Additionsverbot in § 42 Abs.4 S.1 Hs.2 GKG ausweislich seines klaren Wortlauts auch nicht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Identität der Anträge.

Streitwert Freistellung, Sprinterklausel

Streitwert Freistellung, Sprinterklausel

LAG Hamburg v. 07.12.2012 -7 Ta 31/11-

Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehalts eines Arbeitnehmers festzusetzen (Aufgabe von LAG Hamburg v. 13.10.2009 -7 Ta 22/09; Bestätigung von LAG Hamburg v. 13.01.2010 -7 Ta 27/09).

Das in enem Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht eines bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmers ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen (Aufgabe von LAG Hamburg v. 10.04.2002 -7 Ta 8/02; Bestätigung v. LAG Hamburg v. 13.01.2010 -7 Ta 27/10-)

Streitwert, Sprinterklausel ohne Kaptitalisierung

Streitwert, Sprinterklausel ohne Kaptitalisierung

LAG Saarland v. 22.11.2012 -2 Ta 42/11-

Wir in einem den Kündigungsrechtsstreit beilegenden Vrgleich bei länger noch laufender Kündigungsfrist ein eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegendes vorzeitiges Lösungsrecht für den Arbeitnehmer aufgenommen ohne gleichzeitige dem restlichen Verlauf der Kündigungsfrist entsprechende Erhöhung der vereinbarten Abfindung, so ist diese Regelung im Rahmen von § 3 ZPO mit 1 Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet (in Anlehnung an LAG Hamburg v. 10.04.2002 -7 Ta 8/02-)

Streitwert Vergleichsmehrwert, einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Streitwert Vergleichsmehrwert, einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012 -1 Ta 258/11-

Grundsätzlich ist für in einem Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen werden. Übr Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anl. 1 des RVG soll der Mehraufwand für die in einem Vergleich festgehaltenen Ergebnisse von Parteiverhandlungen vergütet werden.

Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis, dessen Bestand zuvor nie Streitgegenstand des Verfahrens war, in einem gerichtlichen Vergleich auf, ist hierfür regelmässig ein Vergleichsmehrwert entsprechend der regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG 2004 festzusetzen. Anders als beispielsweise Ansprüche auf zeugniserteilung, welche bei beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits kraft Gestz bestehen, ist die Vereinbarung der beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht lediglich die deklaratorische Festschreibung einer vorgesehenen Rechtsfolge, sondern regelmässig das Ergebnis von Parteiabsprachen.

Streitwert Vergütung, Klage auf Auskunftserteilung "equal pay"

Streitwert Vergütung, Klage auf Auskunftserteilung ("equal pay")

LAG Nürnberg v. 12.08.2011 -7 Ta 60/11

Beim Steitwert der Klage eines Arbeitnehmers gegen den Entleiher auf Anspruch auf Auskunft gem. § 13 AÜG (equal pay) ist nach den allgemeinen Wertfestsetzungsregeln der mutmaßliche Betrag der säteren Zahlungsklage zugrunde zu legen. Hiervon ist ein Abschlag von 50 % vorzunehmen.

Streitwert Eingruppierung, Beschlussverfanren

Streitwert Eingruppierung, Beschlussverfahren,Bewertung mit dem 3-jährigen Differenzbetrag

LAG Rheinland-Pfalz v. 19.07.2012 - 1 Ta 110/12-

  1. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit von Verfahrensbevollmächtigten im Beschlußverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung bestimmt sich regelmässig nach dem Wert des 3-jährigen Differenzbetrages zwischen den jeweils für richtig gehaltenen Vergütungen, begrenzt durch das Eineinhalbfache des zugrunde liegenden Monatsgehalts.
  2. Bei personellen Einzelmaßnahmen kann für weitere Beteiligte eine Minderung vorgenommen werden (hier bei 2 Maßnahmen insgesamt das 1,5-fache).

Streitwert, Beschlussverfahren, Zustimmung zu Einstellung und Versetzung, Bewertung mit zwei Monatsgehältern

Streitwert, Beschlussverfahren, Zustimmung zu Einstellung und Versetzung, Bewertung mit zwei Monatsgehältern

LAG Hamburg v. 25.07.12 -4 Ta 18/12-

Der Gegenstandswert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des betriebsrats zu einer Einstellung, Versetzung oder Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist regelmäßig mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers und der Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

Streitwert Beschlussverfahren, Mitbestimmung bei Versetzung

Streitwert Beschlussverfahren, Mitbestimmung bei Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz v. 07.11.2011 -1 Ta 208/11-

Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters erfolgt nach maßgabe des § 23 Abs. 3 S.2 Hs.2 RVG. Es handelt sich bei derlei Anträgen um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, für deren Bewertung mangels individueller Anhaltspunkte auf den Hilfswert von € 4. 000,- zurückzugreifen ist.

Der Hilfswert von € 4. 000,- ist jedoch nicht statisch, sondern gem. § 23 Abs.3 S.2 Hs.2 RVG je nach lage des Falls niedriger oder höher anzusetzen. Das Gericht hat somit auch bei Rückgriff auf den Hilfswert eine Einzelfallbewertung vorzunehmen und den Betrag von € 4. 000,- ggf. entsprechend zu verringern oder zu erhöhen.

hat eine Versetzung für den zu versetzenden Mitartbeiter hinsichtlich Arbeitsort und -tätigkeit nur geringe Auswirkungen, erscheint im Einzelfall ein Abschlag vom Hilfswert auf € 1.500,- als angemessen.

Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsratswahl

Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsratswahl

LAG Hamm v. 02.07.2012 -13 Ta 234/12-

Teilweise Änderung der Rechtsprechung zum Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl:

Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (5 - 20 Arbeitnehmer): 8. 000,- €; für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG 2. 000,- €

Streitwert, Beschlussverfahren, Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern, Verhinderung übermäßiger Kostenbelastung des Arbeitgebers

Streitwert, Beschlussverfahren, Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern, Verhinderung übermäßiger Kostenbelastung des Arbeitgebers

LAG Köln v. 02.09.2011 -9 Ta 263/11-

Der Streit darüber, ob Betriebsratsmieglieder i.S.v. § 78 BetrVG unzulässig bei ihrr Tätigkeit behindert werden, wenn ihnen nicht weiterhin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, ist mit €4. 000,- zu bewerten.

Eine Bemessung mit € 300. 000,- (€ 4. 000,- für jedes der betroffenen Betriebsratsmitglieder) ist abgelehnt worden. Die Angelegenheit sei von geringem Umfang und Schwierigkeit. Es sei um die Frage gegangen, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 78 BetrVG verlangen könne, weiterhin Betriebsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit Dienstfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Dem habe die Arbeitgeberin nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber gestanden, sondern wollte gesichert haben, dass künftig die missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen war. Sie habe den Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung angeboten. Es sei auch bereits vor der mündlichen Anhörung eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, die wieder die Überlassung von FDienstfahrzeugen für Betriebsratstätigkeit vorsah. Die Aufarbeitung des Sachvehalts und die Rechtsfragen, die sich stellten, seien nicht über einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hinausgegangen. Schließlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass  die der Arbeitgeberin gem. § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen dürfe. 

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