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Schwarzarbeit im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine Dienstleistung erbracht oder ausgeführt wird, obwohl der Leistende seine Tätigkeit als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtier Selbstständiger erbringt, jedoch seine ihm obliegende sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erbringt, seine sich aus der Werkleistung ergebenden Steuerpflichten nicht erbringt, etc.
Dies ergibt sich aus Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30. 000,- € geahndet.
Allerdings sind hiervon ausgenommen sog. Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe.
Arbeitet ein Arbeitnehmer nebenher schwarz, so kann dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Sie kann den Arbeitgeber auch zur Rückforderung von Urlaubsentgeltes berechtigen (§ 8 BUrlG).
Ein zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter geschlossener Vertrag ist nichtig. Kommt es zwischen beiden zum Streit, so kann der Schwarzarbeiter seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen. Er hat gegen den Auftraggeber allenfalls einen Anspruch auf Wertersatz gem. § 812 BGB.
Der Auftraggeber hat gegen den Schwarzarbeiter demgegenüber weder Gewährleistungs-, noch Schadensersatzrechte.
Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags nach Vorschuss in bar ohne Umsatzsteuer
Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags nach Vorschuss in bar ohne Umsatzsteuer
OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 07.01.2019 -7 U 103/18-, NJW 2019, 2411
- Der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Das gilt auch, wenn sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezog und diesem Teil nicht konkrete Einzelleistungen zugeordnet werden können.
- Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmens. Steuerliche Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist auch die Vorauszahlungspflicht bei der Umsatzsteuer nach § 18 UstG.
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