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Sprecherausschuss im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Ein Sprecherausschuss ist der Quasi-Betriebsrat der leitenden Angestellten, da diese ansonsten keine Vertretung im Betrieb besitzen.

 

Ein Sprecherausschuss ist zu wählen in Betrieben mit i.d.R. mindestens 10 leitenden Angestellten, sofern bislang ein gesetzlicher Sprecherausschuss nicht bestand und die Mehrheit der leitenden Angestellten dies beschließt.

 

Die Zahl der Mitglieder und die Geschäftsführung des Sprecherauschusses ist in §§ 3 SprAuG geregelt. Diese Vorschriften lehnen sich eng an die Normierungen für den Betriebsrat an.

Allerdings sind die Mitglieder des Sprecherausschusses weit weniger geschützt, als ein Betriebsratsmitglied. Sie besitzten keinen besonderen Kündigungsschutz. Werden sie jedoch in ihrer Amtsausübung gestört, so sind damit einhergehende Kündigungen unwirksam (§ 134 BGB).

 

Aber auch der Sprecherausschuss besitzt Mitwirkungsrechte. Diese sind in §§ 25 - 32 SprAuG geregelt.

 Mehr zur Anhörung Sprecherausschuss

 

Nachdem ein leitender Angestellter kein Arbeitnehmer ist, sondern dem Lager des Arbeitgebers zugeordnet wird, ist für ihn auch kein Betriebsrat (soweit vorhanden) zuständig. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahre 20.12.1988 das sog. Gesetz über Sprecherausschüsse für leitende Angestellte (SprAuG) ins Leben gerufen.

 

Ein Sprecherausschuss ist zu wählen in Betrieben mit regelmäßig mindestens 10 leitenden Angestellten, solange bis dato noch kein Sprecherausschuss bestand und die Mehrheit der leitenden Angestellten dies beschließt (§ 7 II SprAuG).  

Im Allgemeinen lehnen sich die Vorschriften des SprAuG an die des BetrVG an. Sowohl Betriebsrat und Sprecherausschuss können nebeneinander existieren, der Betriebsrat ist für die Arbeitnehmer zuständig, der Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten. Um jedoch eine Konkurrenz beider Vertretungsorgane zu verhindern, ist gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, dass die jeweiligen Mitglieder der Organe die Sitzungen des anderen Organs besuchen können. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung stattfinden.

 

Die Rechte des Sprecherausschusses sind wesentlich geringer. Fehlt es an einer wirksamen Anhörung des Sprecherausschusses, so ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung hiervon nicht betroffen.

Allerdings ist in § 3 I SprAuG ein personelles Mitwirkungsrecht geregelt. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten, so ist dies dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen. Ferner ist der Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat auch ihm die Person und die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Wie bei der Betriebsratsanhörung ist eine Kündigung eines leitenden Angestellten unwirksam, wenn der Sprecherausschuss nicht zuvor qualifiziert angehört wurde.

Ist unsicher, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter oder Arbeitnehmer ist, so ist angeraten beide Organe zu informieren und anzuhören, sowohl also den Betriebsrat, wie auch den Sprecherausschuss.

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