Sonderzuwendungen im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Sonderzuwendungen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Sonderzuwendungen im Arbeitsrecht

Gratifikation, Sonderzuwendung, Weihnachtsgeld, Dreizehntes Monatsgehalt

 

Dreizehntes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld

Hierbei handelt es sich um Leistungen, welche der Arbeitgeber aus bestimmte Anlässen (z.B. Weihnachten, Urlaub) neben der Arbeitsvergütung gewährt. Sie sind alleine Anerkennung für geleistete Dienste, welche hiermit abgegolten werden sollen.

Das 13. Monatsgehalt ist Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeteten Vergütung und in das vertragliche Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung eingebunden (BAG v. 25.11.98 (NZA 99,766; 94,747)).Solche „arbeitsbezogenen“ Sonderzahlungen werden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen verdient, jedoch aufgespart und dann am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt.

Ob eine Sonderzuwendung eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ist oder sowohl vergangene, als auch zukünftige Betriebstreue belohnen soll, ist im Wege der Auslegung der Zusage festzustellen (BAG 19.04.95 NZA95, 1098). Soll alleine die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, kommt dies i.d.R. dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch erst entsteht wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraumes eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch Arbeitnehmer ist.

Soll hiermit auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden, so muss vertraglich vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraumes ungekündigt, bzw. auch für einen zukünftigen Zeitraum ungekündigt fortbesteht. Die Grenze wird bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres als zulässig erachtet.

Jedoch steht die Anreizfunktion nicht derart im Vordergrund, dass der Arbeitnehmer zu ihrer Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis alsbald kündigt.

Hiervon abzugrenzen ist das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch sonstige Sonderzuwendungen, durch die alleine Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen.

Bemessungsobergrenze für Sonderzuwendungen - Anwendung von§ 315 BGB

Bemessungsobergrenze für Sonderzuwendungen - Anwendung von§ 315 BGB

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - 10 AZR 341/18 -BeckRS 2019, 9436

1.         Der Arbeitgeber muss die Bemessungsobergrenze für Sonderzuwendungen dann nicht nach § 315 I BGB bestimmen, wenn die Höhe der Obergrenze im Vertrag vereinbart worden ist und nicht offenbleibt.

2.         Findet sich im Arbeitsvertrag eine Formulierung, die den Arbeitgeber zur Prüfung der Höhe der Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre verpflichtet, ergibt sich hieraus keine Anpassungspflicht, sondern lediglich eine Überprüfungs- und Informationspflicht.

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlung

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlung

BAG Urt.v. 26.04.16 -1 AZR 435/14- = BeckRS 2016, 71739 = NJW-Spezial 2016, 596

Eine Differenzierung in einer Betriebsvereinbarung, mit der bezüglich der Höhe einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung zwischen der Personengruppe der Fernfahrer und "allen anderen Mitarbeitern" unterscheiden wird, ist gleichheitswidrig.

Zulässigkeit von Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen

Zulässigkeit von Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen

BAG Urt.v. 13.11.2013 -10 AZR 848/12- = BeckRS 2013, 74343 = NJW-Spez. 2014, 148

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch die Abgeltung der geleisteten Arbeit in der Vergangeheit bezweckt, kann nicht von einem ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden.

Sonderzahlungen im Arbeitsrecht

Gleichbehandlung bei einer Sonderzahlung –Weihnachtsgeld

§§ 611, 242 BGB

BAG Urt.v. 26.09.07 NJW 2007, 3801

  1. Bietet der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmers ein vertragliches Weihnachtsgeld an, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hatten, verletzt er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann, wenn er mit der Zahlung solche Zwecke verfolgt, die nicht im Ausgleich von Vergütungsunterschieden bestehen, sondern ein Verhalten honorieren, das von allen Arbeitnehmern erwünscht wird.
  2. Welchen Zweck eine Leistung erfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

Gratifikationszahlung nach billigem Ermessen

Gratifikationszahlung nach billigem Ermessen

BGH Urt.v. 16.01.2013 -10 AZR 26/12- = BeckRS 2013, 67174

Eine formularmässige Klausel, mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Gratifikation vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle regelmäßig statt.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.