Scheinselbstständigkeit im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Scheinselbstständigkeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Scheinselbstständig ist, wer seine Arbeitskraft auf selbstständiger Basis anbietet, tatsächlich aber Arbeitnehmer ist. Da die Einordnung ausgesprochen große Auswirkungen im Hinblick auf sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Probleme besitzt, muss eine sorgfältige Prüfung stattfinden, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich auf selbstständiger Basis stattfindet oder in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich häufig bei freien Mitarbeitern, freelancern, Subunternehmer bei nur einem Auftraggeber" ..... Paradebeispiel waren die sog. "Eismänner", welche letztlich als Arbeitnehmer eingeordnet waren.

 

Das Bundessozialgericht, wie auch die Bundesarbeitsgerichte haben mehrfach darauf hingewiesen, dass es letztlich zur Abrenzung nicht auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag ankommt, sondern auf die "gelebte Wirklichkeit".

 

Eine Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn der Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Vertrages wie ein Selbstständiger behandelt wird, tatsächlich jedoch wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird.

Abhängig beschäftigt ist im Regelfall derjenige, welcher weisungsunterworfen ist und in den Geschäftsbetrieb des Betriebes eingegliedert.

 

Beide Vertragsparteien können jedoch (§ 7 a SGB IV) bei der Deutschen Rentenversicherung eine Entscheidung beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit. Hier efolgt sodann eine Prüfung der Behörde.

 

Vor allem ist höchste Vorsicht geboten, wenn das selbstständige Vertragsverhältnis schon einige Jahre dauert und eine Prüfung eine Arbeitnehmerstellung des Mitarbeiters ergibt. Hier drohen erhebliche Nachzahlungen und es ist dringend ein spezialisierter Anwalt zu Rate zu ziehen.

 

mehr zu Scheinselbstständigkeit:



Nach der ständigen Rspr. des Bundesarbeitsgerichts liegt der Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis insbesondere im Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher sich der Dienstverpflichtete befindet (BAG Urt. V. 09.06.93).

 

Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, welcher seine Dienstleistung im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist jedoch selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständig und aus diesem Grunde persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, welchem dies nicht möglich ist.

 

Die Eingliederung eines Mitarbeiters in die formale Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieser Eingliederungsaspekt verliert jedoch in dem Maße an Bedeutung, in welchem er verstärkt Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausübt.

Die freie Bestimmung der Arbeitszeit eines Selbstständigen erstreckt sich nicht nur auf die Festlegung von Anfang bis Ende des Zeitabschnitts, sondern auch auf die Festlegung des gesamten Arbeitsumfangs, also der Arbeitsdauer.

 

Wird eine fachliche Weisungsgebundenheit festgestellt, so ist dies immer ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

2.

Festzuhalten ist, dass die Abgrenzungsmerkmale wie folgt sind:

-         Persönliche Abhängigkeit

-         Wirtschaftliche Abhängigkeit

-         Einbindung in eine von einem Dritten bestimmte Arbeitsorganisation

Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten ist eher von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen, als bei gehobenen Tätigkeiten.

 

Indizien für eine Arbeitnehmerschaft sind:

-         Zeitliche Vorgaben, Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen

-         Urlaubsgewährung, Notwendigkeit des Beantragens von Urlaub

-         Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

-         Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung

-         Einsatz eigener Betriebsmittel, Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte

-         Vergleich mit anderen Beschäftigten

-         Anmeldung eines Gewerbes, sozial- und steuerrechtliche Einordnung

Arbeitnehmerstatus einer Cutterin

Arbeitnehmerstatus einer Cutterin

BAG Urt.v. 17.04.13 -10 AZR 272/12

Auch bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag zu prüfen.

Arbeitnehmerstatus eines Brötchenzustelldienstes

Arbeitnehmerstatus eines Brötchenzustelldienstes

Landesarbeitsgericht Köln Urt.v. 29.08.2011 -2 Sa 478/11-

 

Ist die Dienstlesitung an 365 Tagen im Jahr mit dem Recht, hierbei andere Personen einzusetzen (Brötchenzustelldienst), übernommen worden und wird von der Einsatzmöglichkeit Gebrauch gemacht, fehlt es an dem für ein Arbeitsverhältnis typischen Direktionsrecht im Hinblick auf den persönlich geschuldeten Zeiteinsatz.Durcvh die Möglichkeit des persönlichen Einsatzes von anderen Personen gewinnt der Dienstverpflichtete die Möglichkeit über den Umfanng seiner Leistungszeit frei zu entscheiden.

 

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.