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Freier Mitarbeiter im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer, sondern sog. "arbeitnehmerähnliche Personen", auf welche das Arbeitsrecht, insbesondere das Kündigungsschutzrecht nicht anwendbar ist.
Sie sind nicht im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund einzelner, oft nicht unmittelbar aufeinanderfolgender Aufträge tätig. Die Übernahme eines solchen Auftrages steht ihnen jederzeit frei.
Sind die "freien Mitarbeiter" jedoch in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers eingegliedert, diesem weisungsunterworfen, so liegt meist eine sog. Scheinselbstständigkeit vor, d.h., sie sind Arbeitnehmer mit weitreichenden Folgen (arbeitsrechtlich, steuerrechtlich, sozialversicherungsrechtlich, etc) insbesondere für den Auftraggeber, welcher sodann Arbeitgeber ist.
Besteht Streit darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer vorliegt, oder ein Auftragsverhältnis als freier Mitarbeiter, so kann der freie Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht eine sog. "Statusklage" erheben. Dort wird dann festgestellt, ob er den Status "Arbeitnehmer", oder "freier Mitarbeiter" besitzt.
Auch mit dem freien Mitarbeiter kann ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dies dürfte entschädigungslos möglich sein. Anderes gilt allerdings im Falle der sog. "Scheinselbstständigkeit", dh. der "freie Mitarbeiter" ist tatsächlich ein Arbeitnehmer.
Wird mit einem freien Mitarbeiter ein Wettbewerbsverbot dahingehend vereinbart, dass er nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden dürfe, so kann er natürlich für ein anderes Unternehmen tätig werden, welches sich in Produktion und Dienstleistung nicht gleichartig anbietet, wie der Auftraggeber.
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Hat der Kläger zwar einerseits einen Vertrag als freier Mitarbeiter abgeschlossen, wird er tatsächlich jedoch nicht gleichsam als Subunternehmer, sondern vielmehr im Verbund und arbeitsteilig mit anderen, von der Arbeitgeberseite hierfür ausgewählten Mitarbeitern eingesetzt und ist das Stundenkontingent dieser Arbeitsgemeinschaft vom Arbeitgeber festgesetzt, ist der Kläger in den Betrieb dergestalt eingebunden, dass sich hieraus eine Eingliederung und damit eine Abhängigkeit ergibt, die gegen eine freie Mitarbeit spricht.
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