Feiertage im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Feiertage im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Zum Thema Feiertage gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht vier Themenbereiche:

- welche Tage sind Feiertage ?

- wann ist der Arbeitnehmer an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet ?

- welche Vergütung muss für die Feiertagsarbeit bezahlt werden ?

- muß vergütet werden, wenn die Feiertagsarbeit ausfällt ?

 

Welche Tage Feiertage sind bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

Grundsätzlich besteht an Sonn- und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr (§ 9 ArbZG).

In mehrschichtigen Betrieben kann Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn zum Ausgleich eine Betriebsruhe stattfindet (§ 9 II ArbZG).

Für Kraftfahrer findet § 9 III ArbZG Anwendung.

 

Die gesetzlichen Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen finden sich in § 10 ArbZG. Hier sind 16 Ausnahmen beschrieben.

Nach § 13 ArbZG kann aber auch die bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen, welche solche Ausnahmen definieren.

 

Feiertagsbezahlung

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Arbeit infolge eines Feiertages ausfällt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz regelt. Im Regelfall hat der Arbeitgeber dann die Vergütung zu bezahlen, die der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre der Arbeitstag nicht wegen des Feiertags ausgefallen.

 

Feiertagszuschläge

Wird am Feiertag gearbeitet, so erhält der Arbeitnehmer nicht nur senen vollen Lohn, sondern auch einen besonderen Zuschlag.

Da ein solcher jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zwischen den Arbeitsvertragsparteien Vertragsfreiheit gilt, muss ein solcher im Arbeitsvertrag geregelt sein, oder durch kollektiverechtliche Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, etc.)

Allerdings gilt auch:

Ist ein Zuschlag nicht vereinbart, jedoch ort- und branchenüblich, so gilt dieser als vereinbart. 

Gibt es am Ostersonntag Feiertagszuschlag ?

Nach dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2019, Az.: 6 Sa 996/18)

Ist der Ostersonntag ein sog. „hoher Feiertag“ und somit zwar kein gesetzlicher Feiertag, aber einem solchen gleichzusetzten, also auch Feiertagszuschlag zu bezahlen. Dies im Übrigen gilt auch für die anderen hohen Feiertage wie Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.