Frauenarbeitsschutz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Frauenarbeitsschutz im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Auch wenn heutzutage schon ein tiefgreifendes Umdenken betreffend der Rolle der Frau stattgefunden hat, ist die Bedeutung der Rolle der Frau in der Gesellschaft aufgrund der historischen Entwicklung, der sozialen Entwicklung und auch körperlichen Eigenschaften nach wie vor zu stärken.

 

Wesentlich geschützt ist der Frauenschutz im Arbeitsrecht durch

 

Das Gebot der Gleichberechtigung

Nach Art 3 II 1 GG (= Grundgesetz) sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und bemüht sich um Beseitigung bestehnder Nachteile.  Ausfluß hiervon sind z.B. die sog. Frauenquoten, wonach im öffentlichen Dienst Frauen bei gleicher Eignung und Befähigung einen Vorrang bei Einstellung und Beförderung erhalten.

Besonderen Schutz genießen die Frauen auch durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, welches in Art. 2 das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes enthält (jetzt Bundesgleichstellungsgesetz)

Ferner ist in einer größeren Anzahl von Gemeindeordnungen Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftrage vorgesehen.

 

Das Diskriminierungsgesetz, nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (=AGG) verankert.

 

§ 1 AGG betrifft die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.

Es stellt unmittelbare Frauendiskriminierung dar, wenn eine Bewerberin nicht eingestellt wird,

weil sie schwanger werden könnte,

aus sonstigen geschlechtsbezogenen Gründen zurückgewiesen wird,

oder wegen eines Beschäftigungsverbotes vorrübergehend nicht beschäftigt werden kann.

Ist aus geschlechtsbezogenen Gründen ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, kann die Benachteiligte Bewerberin Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG beanspruchen.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Abschluß des Arbeitsverhältnisses.

 

Im Falle von Schadensersatzklagen wegen Diskriminierung ist auch § 61b ArbGG zu beachten.

Eine Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, erhoben werden. Der Anspruch muss also rechtzeitig gegenüber dem "ablehnenden Arbeitgeber" geltend gemacht werden und dann rechtzeitig eingeklagt werden. Bei Fristversäumung erlischt der Anspruch !

 

Lohngleichheit

Aus Art 141 EGV und § 7 AGG ergibt sich der Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen.

Sind z.B. Männer und Frauen mit gleicher Arbeit beschäftigt und bezahlt der Arbeitgeber fast die Hälfte der Männer, dagegen nur 1/10-tel der Frauen über Tarif, dann liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lohngleichheit, wenn die höhere Entlohnung der Männer nicht durch Gründe gerechtfertigt ist, die nicht auf das Geschlecht bezogen sind.

Verboten ist auch die mittelbare Frauendiskriminierung.

 

Ferner gibt es zum Schutz der Frauen

 

- das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

- das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

- Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (in § 3 IV AGG geregelt)

- Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft



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